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Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist ein "gewerberechtliches Führungszeugnis", aus dem hervorgeht, ob eine Einzelperson oder eine juristische Person schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Ein Gewerbezentralregisterauszug wird beispielsweise zur Prüfung der Zuverlässigkeit verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (etwa eine Maklertätigkeit) genehmigt wird.
Zuständigkeit
Ablauf
Antragstellung
Auszüge aus dem Gewerbezentralregister (GZR-Auszüge) müssen Sie grundsätzlich persönlich beantragen.
Bei juristischen Personen hat der gesetzliche Vertreter den Antrag zu stellen. Der oder die Antragstellende beziehungsweise der gesetzliche Vertreter kann sich nicht durch eine bevollmächtigte Person (zum Beispiel Rechtsanwalt) vertreten lassen.
Eine besondere Form für den Antrag ist nicht vorgeschrieben. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob gegebenenfalls Antragsformulare zur Verfügung stehen oder im Internet abrufbar sind.
Die Gemeinde leitet Ihren Antrag an das Bundeszentralregister in Bonn weiter, das den GZR-Auszug erstellt.
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister können Sie auch online beantragen. Dafür benötigen Sie:
- Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion
- ein am Computer angeschlossenes Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokuments
- eine auf dem Computer installierte Ausweis-App2
- Master- oder Visacard beziehungsweise ein Konto bei einer Bank, die das Verfahren giropay unterstützt
- gegebenenfalls ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera),um Nachweise hochzuladen
Aus Sicherheitsgründen können Sie die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nicht selbst ausdrucken. Diese werden Ihnen postalisch zugestellt.
Weitere Informationen
- Informationen zum Online-Portal des Bundesamts für Justiz
- Informationen zum Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion
- Informationen zur Software für die Online-Ausweisfunktion
Verwendungszweck
Bei der Beantragung müssen Sie zwingend angeben, für welchen Zweck Sie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister brauchen.
- Benötigen Sie den Auszug für eigene Zwecke, wird Ihnen der GZR-Auszug durch das Bundeszentralregister in Bonn zugesandt.
- Sofern Sie den GZR-Auszug für eine Behörde im Inland anfordern, teilen Sie die Anschrift der Behörde und gegebenenfalls den Namen des zuständigen Sachbearbeiters mit. Die Behörde erhält den Auszug dann direkt vom Bundeszentralregister in Bonn.
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Gewerbezentralregister
Bundesamt für Justiz
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Vertretungsbefugnis
- Handelsregisterauszug
- Staatsangehörigkeitsnachweis
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde im Inland, für die der Auszug bestimmt ist
bei juristischen Personen zusätzlich:
bei ausländischen Staatsbürgern zusätzlich:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 150 Gewerbeordnung (GewO) – Auskunft auf Antrag des Betroffenen
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG), Kostenverzeichnis – Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1132
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

