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Hat der Schuldner im Rahmen des Mahnverfahrens seine Schulden nicht bezahlt und gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Zuständigkeit
Ablauf
Sie müssen einen "Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids" stellen. Das entsprechende Formular erhalten Sie vom Gericht automatisch zugesandt, wenn der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt werden konnte. Aufgrund dieses Antrags erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid und stellt ihn dem Gegner zu. Darin wird der Gegner darüber informiert, dass er innerhalb von zwei Wochen (im arbeitsgerichtlichen Verfahren: innerhalb von einer Woche) Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen kann.
Legt die Schuldnerin oder der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, beginnt das streitige Verfahren.
Notwendige Unterlagen:
Formular "Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids" (wird automatisch durch das Gericht zugesandt)
Bearbeitungsfristen:
Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden und muss spätestens sechs Monate nach erfolgter Zustellung des Mahnbescheids beim Gericht eingereicht werden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Folgt der Vollstreckungsbescheid auf einen amtsgerichtlichen Mahnbescheid, weil der Schuldner auch nach Erlass des Mahnbescheids seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, wird für den Erlass des Vollstreckungsbescheids keine weitere Gerichtsgebühr erhoben. Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren entsteht mit dem Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids erstmals eine Verfahrensgebühr. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Gerichtskostengesetz.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 699 f. Zivilprozessordnung (ZPO) – Vollstreckungsbescheid und Einspruch
- § 46a und § 48 Abs. 1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – Mahnverfahren, Zuständigkeit
- § 1 Gerichtskostengesetz (GKG) – Geltungsbereich
- § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) - Höhe der Kosten
- Anlage 1 zu § 3 Gerichtskostengesetz (GKG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014