Lebenslagen-> Einheitlicher Ansprechpartn...-> 1. Allgemeines zur EU-Diens...-> Rechtsbehelfe-> Klage beim ordentlichen Ger...
Wenn Sie einen Anspruch im Wege der Klage verfolgen wollen, müssen Sie sich an das hierfür zuständige Gericht der ersten Instanz wenden. Für Verfahren bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten (beispielsweise im Kauf- oder Erbrecht) ist bei einem Streitwert bis EUR 5.000 grundsätzlich das Amtsgericht, bei Streitwerten über EUR 5.000 das Landgericht zuständig. Für einige Verfahren ist das Amtsgericht unabhängig vom Streitwert immer die erste Instanz, so etwa für
- Familiensachen oder
- Mietrechtsstreitigkeiten über Wohnraum
Das Landgericht behandelt unabhängig vom Streitwert in erster Instanz etwa
- Schadensersatz-Klagen wegen Amtspflichtverletzungen einer Beamtin oder eines Beamten
- Schadensersatzansprüche auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen
Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über
- Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
- Entschädigungsklagen wegen überlangen Gerichtsverfahren vor dem ordentlichen Gericht oder überlangen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eines Landes
-
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Anwaltliche Vertretung
Die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist zu empfehlen, bei bestimmten Familiensachen besteht vor dem Amtsgericht auch Anwaltspflicht.
Ablauf
Einreichen der Klage
Eine Klage beim Amtsgericht können Sie auf drei Arten einreichen: Sie können
- eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Formulierung und Einreichung der Klageschrift beauftragen,
- die Klageschrift selbst formulieren und schriftlich beim Gericht einreichen (in mehrfacher Ausführung),
- Ihre Klage bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts mündlich zu Protokoll geben. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte hilft Ihnen auch bei der Formulierung der Klageschrift und leitet Ihre Klage im Anschluss weiter.
In der Klageschrift müssen Sie den Sachverhalt schildern und Ihre Forderungen mitteilen. Sie können die Erfolgsaussichten Ihrer Klage verbessern und zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bereits in der Klageschrift Zeuginnen und Zeugen benennen oder Beweise anführen.
Das Gericht stellt die Klageschrift der oder dem Beklagten mit der Aufforderung zu, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
Güteverhandlung
Das Gericht legt gegebenenfalls einen frühen ersten Termin fest, der mit einer Güteverhandlung beginnt. Bei der Güteverhandlung können beide Parteien den Fall aus ihrer Sicht schildern. Ziel ist es, eine gütliche Einigung (Vergleich) zu erzielen.
Verhandlung und Urteil
Gelingt keine gütliche Einigung, kommt es zur mündlichen Verhandlung. Dabei können Beweismittel wie etwa Urkunden und Gutachten herangezogen und Zeuginnen oder Zeugen sowie Sachverständige gehört werden.
Nach der Beweisaufnahme und nochmaliger Äußerung beider Parteien gibt die Richterin oder der Richter das Urteil (in Familiensachen: Beschluss) mündlich bekannt. Es kann für die Urteilsverkündung jedoch auch ein eigener Termin vorgesehen werden.
Das schriftliche Urteil und eine ausführliche Begründung werden den Parteien zugeschickt.
Bearbeitungsfristen:
Verjährung
Bevor Sie eine Klage erheben, sollten Sie prüfen, ob der Anspruch, den Sie gerichtlich geltend machen wollen, möglicherweise bereits verjährt ist. Die Verjährung tritt nach recht unterschiedlichen Zeiträumen ein, je nachdem, um welche Art von Ansprüchen es sich handelt.
Berufung
Sofern der Wert Ihrer Klage über EUR 600,00 liegt oder das Gericht es im Urteil zugelassen hat, können Sie gegen Urteile des Amtsgerichts innerhalb eines Monats Berufung beziehungsweise Beschwerde (zum Beispiel im familiengerichtlichen Verfahren) einlegen.
Zuständig dafür ist regelmäßig das Landgericht (ausnahmsweise das Oberlandesgericht, wie etwa in Familiensachen).
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
In der Regel müssen Sie einen Vorschuss auf die Gerichtskosten zahlen.
Wer den Prozess verliert, muss in der Regel für die gesamten Kosten (Gerichtskosten, Kosten der Klägerin oder des Klägers und Kosten der Beklagten oder des Beklagten) aufkommen. Die Höhe der Gerichtskosten ist von Verfahren zu Verfahren unterschiedlich und hängt vom Streitwert ab.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Personen mit geringem Einkommen haben eventuell Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 194 bis 218 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Verjährung
- §§ 23 bis 23b, 71 f., 118, 119 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) – sachliche Gerichtszuständigkeit
- §§ 12 bis 37 Zivilprozessordnung (ZPO) – örtliche Gerichtszuständigkeit
- § 78 Zivilprozessordnung (ZPO) – Anwaltsprozess
- §§ 253 bis 510b Zivilprozessordnung (ZPO) – Verfahren im ersten Rechtszug
- §§ 511 bis 541 Zivilprozessordnung (ZPO) – Berufung
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014