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Klage beim ordentlichen Gericht (erste Instanz, Amtsgericht) einreichen 


Wenn Sie einen Anspruch im Wege der Klage verfolgen wollen, müssen Sie sich an das hierfür zuständige Gericht der ersten Instanz wenden. Für Verfahren bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten (beispielsweise im Kauf- oder Erbrecht) ist bei einem Streitwert bis EUR 5.000 grundsätzlich das Amtsgericht, bei Streitwerten über EUR 5.000 das Landgericht zuständig. Für einige Verfahren ist das Amtsgericht unabhängig vom Streitwert immer die erste Instanz, so etwa für

  • Familiensachen oder
  • Mietrechtsstreitigkeiten über Wohnraum

Das Landgericht behandelt unabhängig vom Streitwert in erster Instanz etwa

  • Schadensersatz-Klagen wegen Amtspflichtverletzungen einer Beamtin oder eines Beamten
  • Schadensersatzansprüche auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen

Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über

  • Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
  • Entschädigungsklagen wegen überlangen Gerichtsverfahren vor dem ordentlichen Gericht oder überlangen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eines Landes
Tipp: Eine genauere Auflistung der sächsischen Gerichte, deren Aufgaben und Zuständigkeiten finden Sie im Onlineauftritt "Justiz in Sachsen" des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz:

 



Zuständigkeit
Amtsgericht


Voraussetzungen

Anwaltliche Vertretung

Die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist zu empfehlen, bei bestimmten Familiensachen besteht vor dem Amtsgericht auch Anwaltspflicht.



Ablauf

Einreichen der Klage

Eine Klage beim Amtsgericht können Sie auf drei Arten einreichen: Sie können

  • eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Formulierung und Einreichung der Klageschrift beauftragen,
  • die Klageschrift selbst formulieren und schriftlich beim Gericht einreichen (in mehrfacher Ausführung),
  • Ihre Klage bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts mündlich zu Protokoll geben. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte hilft Ihnen auch bei der Formulierung der Klageschrift und leitet Ihre Klage im Anschluss weiter.

 

In der Klageschrift müssen Sie den Sachverhalt schildern und Ihre Forderungen mitteilen. Sie können die Erfolgsaussichten Ihrer Klage verbessern und zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bereits in der Klageschrift Zeuginnen und Zeugen benennen oder Beweise anführen.

Das Gericht stellt die Klageschrift der oder dem Beklagten mit der Aufforderung zu, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

Güteverhandlung

Das Gericht legt gegebenenfalls einen frühen ersten Termin fest, der mit einer Güteverhandlung beginnt. Bei der Güteverhandlung können beide Parteien den Fall aus ihrer Sicht schildern. Ziel ist es, eine gütliche Einigung (Vergleich) zu erzielen.

Hinweis: Seit dem neuen Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung kann das Gericht den Beteiligten zudem den Vorschlag zur Durchführung einer außergerichtlichen Mediation unterbreiten. Alternativ kann es die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann dabei alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Verhandlung und Urteil

Gelingt keine gütliche Einigung, kommt es zur mündlichen Verhandlung. Dabei können Beweismittel wie etwa Urkunden und Gutachten herangezogen und Zeuginnen oder Zeugen sowie Sachverständige gehört werden.

Nach der Beweisaufnahme und nochmaliger Äußerung beider Parteien gibt die Richterin oder der Richter das Urteil (in Familiensachen: Beschluss) mündlich bekannt. Es kann für die Urteilsverkündung jedoch auch ein eigener Termin vorgesehen werden.

Das schriftliche Urteil und eine ausführliche Begründung werden den Parteien zugeschickt.



Bearbeitungsfristen:

Verjährung

Bevor Sie eine Klage erheben, sollten Sie prüfen, ob der Anspruch, den Sie gerichtlich geltend machen wollen, möglicherweise bereits verjährt ist. Die Verjährung tritt nach recht unterschiedlichen Zeiträumen ein, je nachdem, um welche Art von Ansprüchen es sich handelt.

Berufung

Sofern der Wert Ihrer Klage über EUR 600,00 liegt oder das Gericht es im Urteil zugelassen hat, können Sie gegen Urteile des Amtsgerichts innerhalb eines Monats Berufung beziehungsweise Beschwerde (zum Beispiel im familiengerichtlichen Verfahren) einlegen.

Zuständig dafür ist regelmäßig das Landgericht (ausnahmsweise das Oberlandesgericht, wie etwa in Familiensachen).



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

In der Regel müssen Sie einen Vorschuss auf die Gerichtskosten zahlen.

Wer den Prozess verliert, muss in der Regel für die gesamten Kosten (Gerichtskosten, Kosten der Klägerin oder des Klägers und Kosten der Beklagten oder des Beklagten) aufkommen. Die Höhe der Gerichtskosten ist von Verfahren zu Verfahren unterschiedlich und hängt vom Streitwert ab.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Personen mit geringem Einkommen haben eventuell Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014



 
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