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Das Sächsische Finanzgericht (Sitz in Leipzig) entscheidet in Streitigkeiten zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen, in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sowie Kindergeldsachen. Wenn Sie gegen einen Bescheid einer Finanzbehörde erfolglos Einspruch eingelegt haben, können Sie Klage beim Finanzgericht einreichen.
Für Verfahren vor dem Finanzgericht besteht kein Vertretungszwang. Sie können sich aber auch durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater beziehungsweise eine Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer beraten oder vertreten lassen.
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Finanzgerichtsbarkeit
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Sie haben – soweit gesetzlich vorgesehen – gegen einen Bescheid einer Finanzbehörde Einspruch eingelegt, der zurückgewiesen wurde.
Ablauf
Einreichung der Klage
Sie können Ihre Klage auf drei Arten einreichen:
- Wenn Sie sich bei Ihrer Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wird diese oder dieser die Klage schriftlich beim Finanzgericht für Sie einreichen.
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Sie können die Klage auch selbst schriftlich bei Gericht einbringen. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass Ihr Schreiben zumindest die folgenden Angaben enthält:
- Ihren Namen und Ihre Anschrift
- Anschrift des Finanzgerichts
- genaue Bezeichnung und Adresse der beklagten Behörde (das ist die Behörde, die den Ausgangsbescheid ausgestellt hat)
- Gegenstand und Ziel der Klage
- Datum, Akten- oder Geschäftszeichen des Ausgangsbescheids und der Einspruchsentscheidung
- Ihre Unterschrift
- die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
- Sie können sich für die Klageeinreichung auch direkt an das Gericht wenden und die Klage mündlich zu Protokoll geben. Wenden Sie sich dafür an die Rechtsantragstelle des Gerichts. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte hilft Ihnen bei der Formulierung Ihrer Klage und leitet diese anschließend weiter.
Zustellung der Klageschrift und Ermittlungen
Das Finanzgericht stellt die Klageschrift der beklagten Behörde zu und beginnt danach von Amts wegen mit der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dies geschieht durch Einsicht in Akten und Unterlagen sowie durch die Anforderung von Äußerungen der Klägerin oder des Klägers und der beklagten Behörde zu bestimmten Punkten.
Verhandlung und Urteilsverkündung
Vor der eigentlichen Verhandlung kann ein sogenannter Erörterungstermin stattfinden, bei dem schwierige Sachverhalte geklärt werden sollen und – wenn möglich – eine gütliche Einigung der Beteiligten erzielt werden soll.
Ist keine Einigung möglich, werden die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung geladen, bei der ein Senat aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern über Ihren Fall entscheidet.
Das Urteil wird mündlich verkündet und zu einem späteren Zeitpunkt mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung den Beteiligten zugestellt. Die Verkündung kann durch die Zustellung ersetzt werden.
Notwendige Unterlagen:
Der Klage sollen das Original oder eine Abschrift des Ausgangsbescheids und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
Bearbeitungsfristen:
Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben werden. Falls es keines Vorverfahrens bedarf, ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Wenn Sie das Verfahren gewinnen, entstehen Ihnen daraus keine Kosten – Ihre Anwaltskosten und die Gerichtskosten trägt dann die beklagte Behörde. Verlieren Sie das Verfahren, müssen Sie für alle Kosten aufkommen.
Die Höhe der Gerichtskosten ist von Fall zu Fall unterschiedlich und abhängig vom sogenannten Streitwert, das heißt von der wirtschaftlichen Bedeutung, die das Verfahren für Sie hat.
Sonstiges
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision oder Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht werden. Nähere Informationen:
- Die einzelnen Rechtsmittel
Bundesfinanzhof
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014