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Das Arbeitsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, die unter das Arbeitsgerichtsgesetz fallen. Das betrifft vor allem Konflikte zwischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern, aber auch Streitigkeiten zwischen Arbeitskolleginnen oder Arbeitskollegen, wenn der Grund für den Streit mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt.
Beispiele:
- Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer wird gekündigt und er oder sie hält diese Kündigung für rechtswidrig (Kündigungsschutzklage).
- Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hält die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses für rechtswidrig (Entfristungsklage).
- Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer vermutet Unstimmigkeiten bei der Lohnabrechnung.
Bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang.
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Arbeitsgerichtsbarkeit
Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Hinweise zur zuständigen Stelle
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Gerichtsstand der Beklagten oder des Beklagten. Das ist in der Regel der Sitz des Unternehmens. Daneben ist regelmäßig auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk Sie regelmäßig Ihre Arbeit verrichten oder zuletzt gewöhnlich verrichtet haben.
Für Entschädigungsklagen wegen überlanger Gerichtsverfahren vor den sächsischen Arbeitsgerichten oder dem Sächsischen Landesarbeitsgericht ist das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Sitz in Chemnitz erstinstanzlich zuständig.
Zuständigkeit
Ablauf
Einreichung der Klage
Sie können Ihre Klage auf vier Arten einreichen:
- Wenn Sie sich bei Ihrer Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wird diese oder dieser die Klage schriftlich beim Arbeitsgericht für Sie einreichen.
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Sie können die Klage auch selbst durch ein formloses Schreiben an das Gericht einbringen. Ihr Schreiben muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- gegen wen Sie die Klage erheben
- was Sie durch die Klage erreichen wollen (etwa die Aufhebung einer Kündigung)
- woraus Sie diesen Anspruch herleiten (beispielsweise weil Sie ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt wurden)
- Sie können sich für die Klageeinreichung auch direkt an das Arbeitsgericht wenden und die Klage mündlich zu Protokoll geben. Wenden Sie sich dafür an die Rechtsantragstelle des zuständigen Gerichts. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte bringt Ihre Klage in die richtige und zulässige schriftliche Form und leitet Ihre Klage anschließend weiter.
- Als Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes können Sie sich an diese Institutionen wenden und diese bitten, die Klage für Sie zu erheben.
Zustellung der Klageschrift / Verhandlung
Nachdem Sie Ihre Klage eingereicht haben, stellt das Gericht die Klageschrift der Gegenseite zu und setzt einen sogenannten Gütetermin fest. Dieser findet vor einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter statt und dient der Erörterung des Sachverhalts. Kommt es dabei bereits zu einer gütlichen Einigung der Streitparteien, ist das Verfahren damit beendet.
Wird in der Güteverhandlung keine Einigung erzielt, wird ein weiterer Verhandlungstermin vor der Kammer festgelegt. Diese Verhandlung findet vor einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern (eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) statt. Vor der Kammer wird der Sachverhalt noch einmal erörtert und wenn nötig, Beweise vorgelegt und Zeuginnen oder Zeugen gehört. Auch dann ist eine gütliche Einigung noch immer möglich.
Urteilsverkündung
Wird auch vor der Kammer keine Einigung erzielt, entscheidet die Kammer aufgrund der erhobenen Beweise und Sachverhalte. Das Urteil wird zunächst mündlich begründet, eine ausführliche schriftliche Begründung wird den Parteien später zugestellt.
Notwendige Unterlagen:
Wenn Sie Ihre Klage mündlich zu Protokoll geben, sollten Sie Unterlagen mitbringen, die für den Inhalt Ihrer Klage von Bedeutung sind, beispielsweise:
- Kündigungsschreiben
- Arbeitsvertrag
- Verdienstbescheinigungen
Bearbeitungsfristen:
Kündigungsschutzklagen müssen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung eingereicht werden, bei Entfristungsklagen beträgt die Frist drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags. Werden diese Fristen unverschuldet versäumt, können Sie einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellen.
Daneben müssen Sie noch tarifliche und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die in manchen Tarif- oder Arbeitsverträgen enthalten sind, beachten.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Gerichtskosten muss bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht immer der Unterliegende bezahlen. Für Ihre Anwaltskosten müssen Sie jedoch selbst aufkommen.
Sonstiges
Gegen Urteile des Arbeitsgerichts können Sie grundsätzlich (Ausnahme: beispielsweise einfach gelagerte vergütungsrechtliche Streitigkeiten bis EUR 600,00) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht Berufung einlegen.
Vor dem Landesarbeitsgericht müssen Sie sich jedoch von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 2 bis 4, 9 Absatz 2 Satz 2, 48 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – Zuständigkeit
- § 11 ArbGG – Prozessvertretung
- § 12a ArbGG – Kostentragungspflicht
- § 64 ArbGG – Berufung
- § 46 bis 63 ArbGG – Verfahren
- § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5 KSchG – Zulassung verspäteter Klagen
- § 17 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) – Anrufung des Arbeitsgerichts
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014