Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Einheitlicher Ansprechpartn...-> 1. Allgemeines zur EU-Diens...-> Rechtsbehelfe-> Gerichtliches Mahnverfahren...
Gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid) 


Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme auf einfache und schnelle Weise titulieren zu lassen. Wenn Sie geprüft haben, dass Ihre Forderung (noch) besteht und keine Einwände der Schuldnerin oder des Schuldners zu erwarten sind, können Sie sich durch das Mahnverfahren ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren ersparen.



Zuständigkeit


Ablauf

Antragstellung

Sie müssen einen "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids" stellen. Dazu haben Sie im amtsgerichtlichen Mahnverfahren drei Möglichkeiten:

  • schriftlich mithilfe eines besonderen Formulars (den Vordruck und die entsprechenden Ausfüllhinweise erhalten Sie im Schreibwarenhandel), welches per Post beim Mahngericht eingereicht werden kann
  • elektronisch mit dem Online-Mahnantrag, der verschlüsselt über das Internet an das Mahngericht übermittelt wird
  • mit einer Diskette, die beim Mahngericht eingereicht werden kann (dazu muss eine entsprechende Software verwendet werden)

Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren können Sie den über den Schreibwarenhandel erhältlichen Vordruck ausgefüllt bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Hinweis: Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und Inkassounternehmen sind verpflichtet, den Antrag in maschinell lesbarer Form einzureichen (Ausnahme: arbeitsrechtliche Streitigkeit).

Der Antrag ist bei dem Mahngericht zu stellen, das für den (Wohn-)Sitz der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständig ist. Für Antragsteller aus Sachsen ist das das Amtsgericht Aschersleben als Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen.

Zustellung des Mahnbescheids

Wenn der Antrag ordnungsgemäß gestellt ist, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid und stellt ihn der Gegnerin oder dem Gegner zu. Dieser enthält die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen (im Fall einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit: innerhalb von einer Woche; bei Auslandszustellung: innerhalb eines Monats) die Geldschuld zu bezahlen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen.

Widerspricht die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wird jedoch Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, geht das Mahnverfahren in das streitige Verfahren über.



Notwendige Unterlagen:

schriftlicher Antrag (Vordruck oder Online-Mahntrag)



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines amtsgerichtlichen Mahnbescheids wird eine Verfahrensgebühr erhoben. Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren entsteht die Verfahrensgebühr grundsätzlich erst mit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Gerichtskostengesetz. Die Gebühren im Einzelnen richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert).

Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens nimmt das Amtsgericht in den Mahnbescheid auf. Sie sind von der Schuldnerin oder vom Schuldner gemeinsam mit der Hauptforderung zu begleichen. Ist Ihre Forderung berechtigt, muss die Schuldnerin oder der Schuldner Ihnen auch die verauslagten Gerichtskosten erstatten.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014


 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht