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Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ermöglicht es Ihnen, Forderungen bis zu EUR 2.000 in grenzüberschreitenden Fällen einfacher, schneller und mit geringeren Kosten durchzusetzen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
Das Verfahren, das eine Ergänzung zu den innerstaatlichen Mahnverfahren der EU-Mitgliedsländer darstellt, ist in allen Staaten der Gemeinschaft außer in Dänemark möglich. Ein Urteil, das Sie im Rahmen dieses Verfahrens erlangt haben, wird gemeinschaftsweit anerkannt und vollstreckt.
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Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Übersicht über die europäische Gesetzgebung / EU-Kommission -
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Praktischer Leitfaden / Formularsammlung
Zuständigkeit
In der Regel ist das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig. Ist eine Person oder eine Firma in Deutschland Antragsgegner, so ist dies das Amtsgericht am Wohnort beziehungsweise Firmensitz.
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zuständige Gerichte (EU)
Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine grenzüberschreitende Rechtssache in Zivil- und Handelssachen, das heißt, mindestens eine der Parteien hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts.
- Der Streitwert zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht beträgt nicht mehr als EUR 2.000 (ohne Zinsen, Kosten und Auslagen)
- Die Rechtssache ist nicht laut Artikel 2 der Verordnung EG 861/2007 vom Verfahren ausgeschlossen.
- Verordnung EG 861/2007
EU-Recht EUR-Lex
- Verordnung EG 861/2007
Ablauf
Antragsstellung
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen beantragen Sie auf dem vorgeschriebenen Formular beim zuständigen Gericht.
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Rufen Sie im "Europäischen Justizportal" das Formular in der Landessprache des zuständigen Gerichts ab (Sprachauswahl: Kopfleiste oben rechts oder Landkarten-Symbol)
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Formblatt A – Klageformblatt, geringfügige Forderungen
Europäisches Justizportal
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Formblatt A – Klageformblatt, geringfügige Forderungen
- Füllen Sie das Formblatt in der Amtssprache des Gerichts aus, bei dem Sie die Klage einreichen.
Einreichen des Antrags
Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Regelungen, auf welchem Weg (online, per Post, per Fax) der Antrag einzureichen ist. Informieren Sie sich darüber bitte im Portal "Europäischer Gerichtsatlas".
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Geringfügige Forderungen - Mitteilungen der Mitgliedstaaten
Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen
Erkenntnisverfahren und Urteil
Das Gericht hat viel Gestaltungsspielraum in der Art der Beweisaufnahme. Falls erforderlich, kann das Gericht eine mündliche Verhandlung ansetzen, die auch durch eine der Parteien beantragt werden kann.
- Das Gericht prüft, ob Ihr Antrag zulässig ist. Gegebenenfalls erhalten Sie ein ergänzendes Formular (Formblatt B), auf dem Sie Daten ergänzen und korrigieren.
- Gemeinsam mit dem Klageblatt und eventuellen Beweisunterlagen stellt das Gericht der Gegenpartei ein Antwortformular zu (Formblatt C).
- Die beklagte Seite erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Widerklage.
- Das Urteil ergeht nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen
Vollstreckung
Das Urteil wird in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark als vollstreckbarer Titel anerkannt, ohne dass ein sogenanntes Vollstreckbarerklärungsverfahren vorgeschaltet werden muss; die Vollstreckung erfolgt nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates.
Bearbeitungsfristen:
- Stellungnahme der beklagten Partei: innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antwort-Formblatts
- Urteil: innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die unterlegene Partei trägt die Verfahrenskosten, die sich im Einzelnen nach dem Recht des Staates richten, in dem sich das zuständige Gericht befindet. Kostenrechtlich wird das Verfahren grundsätzlich wie ein gewöhnliches Zivilverfahren behandelt; Berechnungsgrundlage ist der Streitwert.
Sonstiges
Die beklagte Partei kann unter bestimmten Voraussetzung eine Überprüfung des Urteils veranlassen; allgemein unterliegen die Rechtsmittel dem Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
- Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- §§ 1097 bis 1109 Zivilprozessordnung (ZPO) – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014