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Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (Klageverfahren) 
Antrag auf Eröffnung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen nach Verordnung (EG) Nr. 861/2007...


Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ermöglicht es Ihnen, Forderungen bis zu EUR 2.000 in grenzüberschreitenden Fällen einfacher, schneller und mit geringeren Kosten durchzusetzen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

Das Verfahren, das eine Ergänzung zu den innerstaatlichen Mahnverfahren der EU-Mitgliedsländer darstellt, ist in allen Staaten der Gemeinschaft außer in Dänemark möglich. Ein Urteil, das Sie im Rahmen dieses Verfahrens erlangt haben, wird gemeinschaftsweit anerkannt und vollstreckt.



Zuständigkeit

In der Regel ist das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig. Ist eine Person oder eine Firma in Deutschland Antragsgegner, so ist dies das Amtsgericht am Wohnort beziehungsweise Firmensitz.

Hinweis: Von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen. Insbesondere kann ein Verbraucher seine Klage regelmäßig auch vor dem Gericht des Ortes erheben, in dem er seinen Wohnsitz hat.


Voraussetzungen
  • Es handelt sich um eine grenzüberschreitende Rechtssache in Zivil- und Handelssachen, das heißt, mindestens eine der Parteien hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts.
  • Der Streitwert zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht beträgt nicht mehr als EUR 2.000 (ohne Zinsen, Kosten und Auslagen)
  • Die Rechtssache ist nicht laut Artikel 2 der Verordnung EG 861/2007 vom Verfahren ausgeschlossen.


Ablauf

Antragsstellung

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen beantragen Sie auf dem vorgeschriebenen Formular beim zuständigen Gericht.

  • Rufen Sie im "Europäischen Justizportal" das Formular in der Landessprache des zuständigen Gerichts ab (Sprachauswahl: Kopfleiste oben rechts oder Landkarten-Symbol)
    • Formblatt A – Klageformblatt, geringfügige Forderungen
      Europäisches Justizportal
  • Füllen Sie das Formblatt in der Amtssprache des Gerichts aus, bei dem Sie die Klage einreichen.

Einreichen des Antrags

Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Regelungen, auf welchem Weg (online, per Post, per Fax) der Antrag einzureichen ist. Informieren Sie sich darüber bitte im Portal "Europäischer Gerichtsatlas".

Erkenntnisverfahren und Urteil

Das Gericht hat viel Gestaltungsspielraum in der Art der Beweisaufnahme. Falls erforderlich, kann das Gericht eine mündliche Verhandlung ansetzen, die auch durch eine der Parteien beantragt werden kann.

  • Das Gericht prüft, ob Ihr Antrag zulässig ist. Gegebenenfalls erhalten Sie ein ergänzendes Formular (Formblatt B), auf dem Sie Daten ergänzen und korrigieren.
  • Gemeinsam mit dem Klageblatt und eventuellen Beweisunterlagen stellt das Gericht der Gegenpartei ein Antwortformular zu (Formblatt C).
  • Die beklagte Seite erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Widerklage.
  • Das Urteil ergeht nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen

Vollstreckung

Das Urteil wird in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark als vollstreckbarer Titel anerkannt, ohne dass ein sogenanntes Vollstreckbarerklärungsverfahren vorgeschaltet werden muss; die Vollstreckung erfolgt nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates.



Bearbeitungsfristen:
  • Stellungnahme der beklagten Partei: innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antwort-Formblatts
  • Urteil: innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Die unterlegene Partei trägt die Verfahrenskosten, die sich im Einzelnen nach dem Recht des Staates richten, in dem sich das zuständige Gericht befindet. Kostenrechtlich wird das Verfahren grundsätzlich wie ein gewöhnliches Zivilverfahren behandelt; Berechnungsgrundlage ist der Streitwert.



Sonstiges

Die beklagte Partei kann unter bestimmten Voraussetzung eine Überprüfung des Urteils veranlassen; allgemein unterliegen die Rechtsmittel dem Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014



 
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