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Europäisches Mahnverfahren, Antragstellung bei Gerichten anderer EU-Mitgliedstaaten 
Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls (Mahnbescheid) nach Verordnung (EG) Nr. 1896/2006...


Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen einen Schuldner aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auf einfache und schnelle Weise durchzusetzen. Zur Beantragung eines europäischen Zahlungsbefehls (vergleichbar mit dem deutschen Mahnbescheid) müssen Sie nicht vor Gericht erscheinen – erhebt der Schuldner keine Einwendungen, bleibt Ihnen eine aufwändigere Klage erspart. Das vereinfachte europäische Mahnverfahren ist in allen EU-Mitgliedstaaten außer in Dänemark möglich.

Mehr zum Thema:

  • Europäisches Mahnverfahren
    Übersicht über die europäische Gesetzgebung / EU-Kommission
  • Europäischer Zahlungsbefehl
    Leitfaden zur Anwendung der Verordnung über das Europäische Mahnverfahren


Zuständigkeit

In der Regel ist das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig. Welche Gerichte in den europäischen Mitgliedsstaaten für das Mahnverfahren zuständig sind, ermitteln Sie im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.

Von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen. Insbesondere kann ein Verbraucher seine Klage regelmäßig auch vor dem Gericht des Ortes erheben, in dem er seinen Wohnsitz hat (sofern nicht der Antragsgegner ebenfalls ein Verbraucher ist).

Hinweis: In Deutschland wird das Europäische Mahnverfahren zentral für alle Amtsgerichte beim Amtsgericht Berlin-Wedding, Europäisches Mahngericht (Deutschland) geführt. Lebt also der Antragsteller im europäischen Ausland und der Antragsgegner in Deutschland, ist das Amtsgericht Berlin-Wedding als Europäisches Mahngericht für Deutschland zuständig.


Voraussetzungen
  • Es handelt sich um eine grenzüberschreitende Rechtssache in Zivil- und Handelssachen, das heißt mindestens eine der Parteien hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts.
  • Es wird ein Anspruch auf Zahlung einer fälligen Geldforderung geltend gemacht.
  • Die Rechtssache ist nicht laut Artikel 2 der Verordnung (EG) 1896/2006 vom Verfahren ausgeschlossen.


Ablauf

Formulare

  • Formulare Europäischer Zahlungsbefehl
    Online-Formulare mit Ausfüllhilfe

Antragstellung

  • Bitte benutzen Sie die Online-Formulare Europäischer Zahlungsbefehl in der jeweiligen Amtssprache des zuständigen Gerichts für Ihren Antrag.
  • Füllen Sie den Antrag – gegebenenfalls mit sprachkundiger Hilfe – vollständig aus, unterschreiben und datieren Sie ihn.
Achtung! Es wird nur die beim jeweiligen Gericht zugelassene Amtssprache akzeptiert.
Tipp: Wie Sie den Antrag richtig ausfüllen, lesen Sie auf den Seiten des Europäischen Mahngerichts für Deutschland (Amtsgericht Berlin-Wedding) im Internet.

Einreichen des Antrags

Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Regelungen, auf welchem Weg (online, per Post, per Fax) der Antrag einzureichen ist. Informieren Sie sich darüber bitte im Portal "Europäischer Gerichtsatlas".

Erlass des Zahlungsbefehls

  • Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Empfänger zu.
  • In dem Bescheid wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen die Schuld zu begleichen oder gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen.

Vollstreckung

  • Legt der Gegner keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Sie können den Zahlungstitel dann zwangsweise durchsetzen, er wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
  • Für die Vollstreckung gilt das jeweilige nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls gestellt wird.

Zivilverfahren nach Einspruch

Legt die Gegenseite Einspruch ein, wird das Verfahren in einen ordentlichen Zivilprozess übergeleitet. Sie können im Antrag auch festlegen, dass das Mahnverfahren in diesem Fall zu beenden ist.



Notwendige Unterlagen:

Einzureichen ist das ausgefüllte Antragsformular in der jeweiligen Landessprache.

Achtung! Legen Sie dem Antrag bitte keine Beweismittel bei.


Bearbeitungsfristen:

Einspruchsfrist des Antragsgegners: 30 Tage



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Die Gebühren für das Europäische Mahnverfahren richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften, Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Streitwert. Informieren Sie sich in der Gerichtskostentabelle für Deutschland unter Formulare & Online-Dienste.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 17.03.2015




 
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