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Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen einen Schuldner aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auf einfache und schnelle Weise durchzusetzen. Zur Beantragung eines europäischen Zahlungsbefehls (vergleichbar mit dem deutschen Mahnbescheid) müssen Sie nicht vor Gericht erscheinen – erhebt der Schuldner keine Einwendungen, bleibt Ihnen eine aufwändigere Klage erspart. Das vereinfachte europäische Mahnverfahren ist in allen EU-Mitgliedstaaten außer in Dänemark möglich.
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Europäisches Mahnverfahren
Übersicht über die europäische Gesetzgebung / EU-Kommission -
Europäischer Zahlungsbefehl
Leitfaden zur Anwendung der Verordnung über das Europäische Mahnverfahren
Zuständigkeit
In der Regel ist das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig. Welche Gerichte in den europäischen Mitgliedsstaaten für das Mahnverfahren zuständig sind, ermitteln Sie im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.
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Europäischer Zahlungsbefehl – Zuständige Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten
Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen
Von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen. Insbesondere kann ein Verbraucher seine Klage regelmäßig auch vor dem Gericht des Ortes erheben, in dem er seinen Wohnsitz hat (sofern nicht der Antragsgegner ebenfalls ein Verbraucher ist).
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine grenzüberschreitende Rechtssache in Zivil- und Handelssachen, das heißt mindestens eine der Parteien hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts.
- Es wird ein Anspruch auf Zahlung einer fälligen Geldforderung geltend gemacht.
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Die Rechtssache ist nicht laut Artikel 2 der Verordnung (EG) 1896/2006 vom Verfahren ausgeschlossen.
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Verordnung (EG) 1896/2006
EUR-Lex
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Verordnung (EG) 1896/2006
Ablauf
Formulare
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Formulare Europäischer Zahlungsbefehl
Online-Formulare mit Ausfüllhilfe
Antragstellung
- Bitte benutzen Sie die Online-Formulare Europäischer Zahlungsbefehl in der jeweiligen Amtssprache des zuständigen Gerichts für Ihren Antrag.
- Füllen Sie den Antrag – gegebenenfalls mit sprachkundiger Hilfe – vollständig aus, unterschreiben und datieren Sie ihn.
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Ausfüllhinweise
berlin.de - Das offizielle Hauptstadtportal
Einreichen des Antrags
Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Regelungen, auf welchem Weg (online, per Post, per Fax) der Antrag einzureichen ist. Informieren Sie sich darüber bitte im Portal "Europäischer Gerichtsatlas".
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Europäischer Zahlungsbefehl – Mitteilungen der Mitgliedstaaten
Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen
Erlass des Zahlungsbefehls
- Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Empfänger zu.
- In dem Bescheid wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen die Schuld zu begleichen oder gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen.
Vollstreckung
- Legt der Gegner keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Sie können den Zahlungstitel dann zwangsweise durchsetzen, er wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
- Für die Vollstreckung gilt das jeweilige nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls gestellt wird.
Zivilverfahren nach Einspruch
Legt die Gegenseite Einspruch ein, wird das Verfahren in einen ordentlichen Zivilprozess übergeleitet. Sie können im Antrag auch festlegen, dass das Mahnverfahren in diesem Fall zu beenden ist.
Notwendige Unterlagen:
Einzureichen ist das ausgefüllte Antragsformular in der jeweiligen Landessprache.
Bearbeitungsfristen:
Einspruchsfrist des Antragsgegners: 30 Tage
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Gebühren für das Europäische Mahnverfahren richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften, Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Streitwert. Informieren Sie sich in der Gerichtskostentabelle für Deutschland unter Formulare & Online-Dienste.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Verordnung EG Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
- Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- §§ 1087 bis 1096 Zivilprozessordnung (ZPO) – Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- § 46b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 17.03.2015