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Dienstaufsichtsbeschwerde 


Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie das persönliche Verhalten eines Beamten, Richters oder Angestellten des öffentlichen Dienstes rügen. Eine andere Entscheidung in der Sache können Sie mit der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht erreichen.

Als formloser Rechtsbehelf kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde einen förmlichen Rechtsbehelf nicht ersetzen. Durch sie wird auch die Umsetzung einer angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht aufgeschoben oder verhindert; der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen.



Voraussetzungen

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist weder an eine Form noch an eine Frist gebunden.



Ablauf
  • Reichen Sie Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde mündlich oder – besser – schriftlich ein.
  • Benennen Sie den Beamten, Richter oder Angestellten, über dessen Verhalten Sie sich beschweren möchten.
  • Beschreiben Sie das beanstandete Verhalten möglichst genau.
  • Der Dienstvorgesetzte nimmt die Dienstaufsichtsbeschwerde entgegen, prüft sie und beschließt über sie.


Notwendige Unterlagen:
  • Es sind keine Unterlagen für die Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde erforderlich.
  • Soweit es jedoch zum Verständnis oder zum Nachweis des der Dienstaufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhalts erforderlich ist, sollten Sie die einschlägigen Unterlagen oder Dokumente – gegebenenfalls in Kopie – zusammen mit der Dienstaufsichtsbeschwerde vorlegen.


Bearbeitungsfristen:

Sie müssen keine Fristen einhalten. Es empfiehlt sich jedoch, die Dienstaufsichtsbeschwerde möglichst in naher Zeit zum beanstandeten Verhalten einzureichen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014


 
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