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Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beantragen 


Personalausweise können grundsätzlich ab dem 1. Lebensjahr ausgestellt werden, ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises besteht ab dem 16. Lebensjahr. Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises ist vom Alter abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt er sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Achtung! Bitte achten Sie darauf, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Personalausweis beantragen. Das Datum, bis zu dem Ihr Ausweis gültig ist, finden Sie auf dessen Vorderseite.

Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen ausgestellt, wenn Sie sofort einen Personalausweis benötigen, weil Sie sich sonst nicht ausweisen könnten (zum Beispiel mit einem Reisepass). Er dient insbesondere dazu, die Zeit bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises zu überbrücken. Der vorläufige Personalausweis hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten und kann nicht verlängert werden.

Weitere Informationen:


Zuständigkeit

Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung



Ablauf

Antrag

Ein Personalausweis wird auf persönlichen Antrag ausgestellt. Sie können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen.

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen Reisepass besitzen, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) verpflichtet, die Ausstellung des Personalausweises für das Kind zu beantragen.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 15 Jahre und 9 Monate alt sind, erhalten Sie von der Gemeinde umfassendes Informationsmaterial, in dem alle wesentlichen Informationen zur Online-Ausweisfunktion enthalten sind. Diese sollen Sie bei Ihrer Entscheidung, ob Sie die Online-Ausweisfunktion nutzen wollen, unterstützen.

Vor der Abholung des Personalausweises erhalten Sie einen PIN-Brief vom Ausweishersteller (Bundesdruckerei) mit einer PIN, einer PUK und einem Sperrkennwort. Die Verwendung der Nummern und des Sperrkennwortes ist in dem Ihnen vorher schon ausgehändigten Informationsmaterial ausführlich erläutert. Auch wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen wollen, erhalten Sie diesen Brief und sollten Ihn sicher aufbewahren.

Ausgabe

Bevor Sie den Personalausweis ausgehändigt bekommen, müssen Sie schriftlich bestätigen, dass Sie den PIN-Brief erhalten haben.

Die Entscheidung, ob Sie die Online-Ausweisfunktion nutzen wollen oder nicht, treffen Sie erst bei der Abholung Ihres Personalausweises. Diese Entscheidung ist ebenfalls schriftlich zu dokumentieren. Sollten Sie sich für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion entscheiden, ändern Sie bitte unverzüg-lich Ihre "Transport-PIN" aus dem PIN-Brief in Ihre persönliche PIN. Dies können Sie von zu Hause aus erledigen. Es ist aber auch möglich, dies direkt vor Ort in Ihrer Gemeinde zu veranlassen.

Entscheiden Sie sich bei der Ausgabe des Personalausweises gegen die Nutzung der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, wird diese noch vor der Aushändigung ausgeschaltet.

Sie können sich bei der Abholung des Personalausweises vertreten lassen. In diesem Fall sollte die Vollmacht alle von Ihnen zu leistenden Erklärungen (Erhalt des PIN-Briefs, Nutzung der Online-Ausweisfunktion) enthalten. Anderenfalls sollte die Vollmacht zumindest dazu ermächtigen, diese Erklärungen in Ihrem Namen abgeben zu dürfen. Die Transport-PIN darf durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten jedoch nicht in eine persönliche PIN geändert werden.

Rückgabe alter Dokumente

Sollten Sie einen vorläufigen Personalausweis ausgestellt bekommen haben oder sind Sie noch im Besitz eines alten Ausweises, müssen Sie diesen bei der Abholung des neuen Ausweises zurückgeben. Wenn Sie ihre alten Dokumente behalten wollen, müssen diese vorher entwertet werden.



Notwendige Unterlagen:
  • bisheriges amtliches Personaldokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Kinder­ausweis / Kinderreisepass)
  • ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit:
Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Ausweis, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.


Bearbeitungsfristen:
  • Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines neuen Personalausweises beträgt ungefähr zwei bis sechs Wochen.

  • Auf einen vorläufigen Personalausweis müssen Sie nicht warten, er wird Ihnen unmittelbar ausgestellt.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Ausstellung eines Personalausweises vor Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 22,80
  • Ausstellung eines Personalausweises ab Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 28,80
  • Ausstellung eines vorläufigen Personalausweis: EUR 10
Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist. Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Bitte fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012



 
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