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Sind Sie Eltern dreier Kinder oder leben Sie mit zwei Kindern allein? Dann können Sie den Familienpass des Freistaates Sachsen beantragen. Der Familienpass wird unabhängig vom Einkommen gewährt und erlaubt den kostenlosen Zutritt zu staatlichen Einrichtungen wie Museen, Sammlungen, Burgen und Schlösser.
Bei Sonderausstellungen gelten Einschränkungen. Fragen Sie vor dem Besuch in der jeweiligen Einrichtung nach.
- Familienpass
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz - Familienpass des Freistaates Sachsen
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
Zuständigkeit
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- ständiger Wohnsitz in Sachsen
- Familien (Ehepaar oder eheähnliche Gemeinschaft) mit mindestens drei Kindern, für die sie Kindergeld erhalten und mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben
- Alleinerziehende, die mit mindestens zwei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben
- Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind, dessen Grad der Behinderung 50 Prozent oder mehr beträgt
- Kindergeld beantragenAmt24-Verfahrensbeschreibung
Ablauf
Den Familienpass beantragen Sie persönlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
FORMULAR:
- Antrag auf Ausstellung eines Familienpasses des Freistaates Sachsen
Liste "Formulare/Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte
Notwendige Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteiles
- Nachweis über die kindergeldberechtigten Kinder (Beispiel: Bescheinigung der Familienkasse)
- bei behinderten Kindern zusätzlich der Schwerbehindertenausweis
Bearbeitungsfristen:
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung kann den Familienpass bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres ausstellen. Dies gilt nicht, wenn ein Kind in diesem Zeitraum 18 Jahre alt wird. In diesem Fall müssen Sie den Anspruch jedes Kalenderjahr neu feststellen lassen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen Ihnen keine Kosten oder Gebühren.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014