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Aufstiegsfortbildungsförderung (Meister-BAföG) für Handwerksberufe beantragen 


Sie wollen sich qualifizieren, doch für den Meisterlehrgang fehlt Ihnen das nötige Geld? Mit staatlicher Hilfe kommen Sie an Ihr Ziel. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sieht – vergleichbar mit dem BAföG – eine Förderung vor, wenn Sie sich über die Facharbeiter- und Gesellenprüfung oder den Berufsfachschulabschluss hinaus fortbilden wollen.

Die Handwerkskammern Sachsen gewähren Meister-BAföG für berufliche Fortbildungen in Voll- oder Teilzeit sowie Fernunterrichts- oder mediengestützte Lehrgänge, die

  • eine abgeschlossene Beurfsausbildung oder sonsitge entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und
  • mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nach der Handwerksordnung abschließen.

Der Umfang eines solchen Kurses muss mindestens 400 Unterrichtsstunden betragen, der Kurs darf in der Regel aber nicht länger als zwei Jahre bei einer Vollzeitfortbildung und vier Jahre bei einer Fortbildung in Teilzeit dauern.

Vorgesehen ist eine sogenannte Familienkomponente mit Unterhaltszuschlägen für jedes Kind und einem Zuschuss für Alleinerziehende. Verzögert sich die Fortbildung wegen Krankheit oder Schwangerschaft, kann die Dauer des Leistungsbezuges verlängert werden.

Komponenten des Meister-BAföG

  • Maßnahmebeitrag: Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu EUR 10.226
  • Kosten für die Anfertigung eines Prüfungs- oder Meisterstücks bis zur Hälfte, höchstens jedoch EUR 1.534 als zinsgünstiges Darlehen
  • Unterhaltsbeitrag (wird nur bei einer Vollzeitfortbildung gewährt)

Die Förderung ist eine Kombination aus Darlehen und Zuschuss (Zuschuss-Anteil bei Maßnahmebeitrag derzeit 30,5 Prozent, bei Unterhaltsbeitrag ca. ein Drittel der Leistung).


TIPP: Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Beantragen Sie das Meister-BAföG daher bitte rechtzeitig. Ausführliche Informationen mit Berechnungsbeispielen bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf seinen Internetseiten.


VERWANDTES THEMA:



Zuständigkeit

Handwerkskammer (HWK)



Voraussetzungen
  • Sie haben eine abgeschlossene Berufsausbildung und wollen eine Aufstiegsfortbildung mit Handwerkskammerprüfung (zum Beispiel zum Handwerksmeister) machen.
  • Ihre Einkünfte können Ihren Lebensunterhalt nicht decken (bei Vollzeitmaßnahmen).
  • Der Umfang der avisierten Fortbildung beträgt mindestens 400 Unterrichtsstunden.
  • Die Fortbildung dauert nich länger als zwei Jahre in Vollzeit und vier Jahre in Teilzeit.

Förderungsberechtigt sind deutsche Staatsbürger (Förderung über die Handwerkskammern).

Bürger der Europäischen Union und ausländische Mitbürger, die drei Jahre rechtmäßig in Deutschland leben und erwerbstätig sind, können ebenso gefördert werden (Förderung über das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung).


DETAILS:


ACHTUNG: Das Meister-BAföG wird Ihnen in der Regel nicht gewährt, wenn Sie bereits schon einmal für eine Aufstiegsfortbildung Förderung nach dem AFBG in Anspruch genommen haben oder über einen staatlich anerkannten Hochschulabschluss verfügen.



Ablauf

Antrag

  • Stellen Sie mit Unterstützung der Mitarbeiter der Handwerkskammer einen vollständigen Fortbildungsplan mit allen Teilen der Fortbildung zusammen.
  • Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Ansprechpartner / einer Ansprechpartnerin für das Meister-BAföG bei der Handwerkskammer.
  • Die Antragsformulare erhalten Sie bei der Handwerkskammer oder per Download:
  • Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen (Hinweise dazu im Antrag).
  • Reichen Sie den Antrag und alle Unterlagen bei der Handwerkskammer ein. Bei Bedarf vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Ansprechpartner / einer Ansprechpartnerin für das Meister-BAföG bei der Handwerkskammer.
  • Die Antragsstelle prüft Ihren Antrag; unter Umständen werden sich noch Rückfragen ergeben.
  • Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welcher Höhe Sie Fortbildungsförderung erhalten.

Zuschussleistungen und Förderdarlehen

Zuschüsse werden direkt auf das von Ihnen anzugebende Konto gezahlt.

Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergeben, Sie schließen darüber einen gesonderten Kreditvertrag ab.



Notwendige Unterlagen:

Die nötigen Unterlagen sind im Antrag aufgeführt. Verlangt werden insbesondere:

  • Nachweise über Einkommen und Aufwendungen (nur bei Vollzeitmaßnahmen)
  • Nachweise über bisherige Ausbildungsabschlüsse


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Für die Antragsstellung werden keine Gebühren erhoben.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch die Handwerkskammern Sachsen. 20.01.2014



 
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