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Wer 15 Jahre oder älter ist, darf auf öffentlichen Straßen mit einem Mofa fahren. Hierfür braucht man zwar keinen Führerschein, aber eine sogenannte "Mofa-Prüfbescheinigung". Sie erhält, wer erfolgreich eine theoretische und praktische Mofa-Ausbildung absolviert und eine theoretische Prüfung abgelegt hat.
- Wenn Sie im Besitz einer gültigen in- oder ausländischen Fahrerlaubnis – gleich welcher Klasse – sind, benötigen Sie keine Mofa-Prüfbescheinigung.
- Wer vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet hat, benötigt zum Führen eines Mofas weder einen Führerschein noch eine Mofa-Prüfbescheinigung.
Zuständigkeit
Den Antrag auf Erteilung der Mofa-Prüfbescheinigung stellen Sie bei Ihrer Fahrschule; den Antrag auf Zulassung zur theoretischen Mofa-Prüfung stellen Sei bei der DEKRA. Nutzen Sie die Standortsuche im DEKRA-Portal.
Ablauf
Die theoretische und praktische Mofa-Ausbildung wird von den Fahrschulen durchgeführt. Dort stellen Sie auch den Antrag auf Erteilung der Mofa-Prüfbescheinigung. Nach Abschluss der Mofa-Ausbildung erhalten Sie eine Ausbildungsbescheinigung.
Für die Zulassung zur theoretischen Mofa-Prüfung müssen Sie Ihre Ausbildungsbescheinigung bei der Prüfstelle (DEKRA) vorlegen. Nach bestandener Prüfung wird Ihnen dort die Mofa-Prüfbescheinigung ausgestellt. Die Mofa-Prüfbescheinigung oder ein sie ersetzender Führerschein muss beim Führen eines Mofas immer mitgeführt werden.
Bei Verlust der Prüfbescheinigung müssen Sie sich zwecks Ausstellung einer Ersatzprüfbescheinigung an die Prüfstelle wenden, die diese ausgestellt hat.
Notwendige Unterlagen:
- Ausbildungsbescheinigung einer Fahrschule
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- EUR 10,30 zuzüglich Mehrwertsteuer
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014