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Auf der Rückseite des Personalausweises steht auch Ihre Anschrift. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, muss die Adresse Ihrer Hauptwohnung eingetragen sein.
Wenn Sie umziehen und sich dabei Ihr Hauptwohnsitz ändert, müssen Sie die Anschrift im Personalausweis unverzüglich aktualisieren lassen.
Zuständigkeit
Personalausweisbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Sie müssen sich bereits bei Ihrer Gemeinde umgemeldet beziehungsweise angemeldet haben.
In der Regel können Sie die Adressänderung in Ihrem Personalausweis gleich zusammen mit der An- beziehungsweise Ummeldung vornehmen lassen, da die Gemeinde sowohl Melde- als auch Personalausweisbehörde ist.
DETAILS:
- Anmeldung bei der Meldebehörde (Umzug in eine andere Gemeinde)
- Anmeldung bei der Meldebehörde (Umzug innerhalb der Gemeinde)
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Ablauf
Den Antrag auf Aktualisierung Ihres Personalausweises müssen Sie persönlich stellen. Sie können die Adressänderung auch durch einen Vertreter vornehmen lassen. Der Vertreter muss dabei eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen. Der zu ändernde Personalausweis muss mitgebracht werden.
Die neue Adresse wird mit einem Aufkleber direkt und sichtbar auf dem Personalausweis sowie auf dem Chip des Personalausweises geändert.
Für die Änderung Ihrer Adresse auf dem Chip wird Ihr Ausweis auf das Änderungsterminal gelegt. Nach Eingabe der 6-stelligen Zugangsnummer, die auf der Vorderseite Ihres Ausweises aufgedruckt ist, wird die Adressänderung auf dem Chip vorgenommen.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
- wenn die Aktualisierung des Personalausweises nicht gleichzeitig mit Ihrer Ummeldung beziehungsweise Anmeldung erfolgt: eine aktuelle Meldebestätigung
Bearbeitungsfristen:
Die Änderung der Adresse im Personalausweis müssen Sie unverzüglich nach dem Wechsel Ihres Wohnsitzes veranlassen.
Die Änderung wird im Ausweis in der Regel sofort durchgeführt, so dass Sie gleich darauf warten können.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Ausweispflicht
- § 8 PAuswG – Zuständigkeit
- § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers
- § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.12.2012