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Es kann durchaus vorkommen, dass ein Personalausweis nur temporär verloren wurde. Haben Sie Ihre eingeschaltete Online-Ausweisfunktion zwischenzeitlich sperren lassen, können Sie diese in dem Fall natürlich wieder entsperren lassen.
VERWANDTES THEMA:
- Online-Ausweisfunktion im Personalausweis sperren lassen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Personalausweisbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Ablauf
Aus Sicherheitsgründen können Sie die Entsperrung der Online-Ausweisfunktion nur persönlich vornehmen lassen. Eine Vertretung ist hierfür nicht möglich. Auch eine Entsperrung über den Sperrnotruf ist nicht möglich.
Sie teilen der Personalausweisbehörde ihr Anliegen (Entsperrersuchen) vor. Nachdem Sie identifiziert wurden, wird die Personalausweisbehörde die Entsperrung veranlassen.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis, Reisepass, Geburts- oder Eheurkunde
Bearbeitungsfristen:
Die Entsperrung der Online-Ausweisfunktion wird unverzüglich veranlasst.
Veranlassen Sie die Entsperrung bei der Gemeinde, die Ihren Personalausweis auch ausgestellt hat, wird die Entsperrung in der Regel sofort durchgeführt, so dass Sie auf die Information der erfolgreich durchgeführten Entsperrung gleich warten können.
Nehmen Sie die Entsperrung bei der Gemeinde Ihres aktuellen Wohnortes vor, die aber Ihren Personalausweis nicht ausgestellt hat, wird sie Ihr Entsperrersuchen in der Regel sofort an Ihre "ausstellende Personalausweisbehörde" weiterleiten, damit diese unverzüglich die Entsperrung veranlasst. Dies kann wegen unterschiedlicher Dienstzeiten der Behörden und längerer Kommunikationswege jedoch gegebenenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Entsperren der Online-Ausweisfunktion: EUR 6
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Sperren der
Online- Ausweisfunktion, Zuständigkeiten - § 26 Personalausweisverordnung (PAuswV) – Entsperren der
Online- Ausweisfunktion - § 2 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012