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Personalausweise werden von der Bundesdruckerei immer mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion ausgeliefert, wenn der Antragsteller 16 Jahre alt ist. Bei jüngeren Antragstellern ist die Funktion ausgeschaltet.
Entscheiden Sie sich bei der Ausgabe des Personalausweises gegen die Nutzung der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises wird diese noch vor der Aushändigung ausgeschaltet. Sie können die Online-Ausweisfunktion aber auch nachträglich jederzeit ein- oder ausschalten lassen.
Das Einschalten der Online-Ausweisfunktion für Personen unter 16 Jahren ist nicht zulässig. Ab dem 16. Geburtstag kann die Online-Ausweisfunktion erstmalig eingeschaltet werden.
Bei nachträglicher Einschaltung der Online-Ausweisfunktion müssen Sie umgehend eine neue PIN setzen.
Zuständigkeit
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Ablauf
Ein- oder Ausschaltung bei der Aushändigung Ihres Personalausweises
Bei der Ausstellung Ihres Personalausweises müssen Sie eine schriftliche Erklärung über die Nutzung der Online-Ausweisfunktion abgeben.
DETAILS:
-
Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Nachträgliches Einschalten
Das nachträgliche Einschalten der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises erfolgt auf persönlichen Antrag und ist ebenfalls schriftlich bei der für Sie zuständigen Personalausweisbehörde zu erklären.
Bei der nachträgliche Einschaltung können Sie sich nicht vertreten lassen, da Sie in diesem Fall Ihre PIN neu setzen müssen.
Für die Einschaltung der Online-Ausweisfunktion wird Ihr Personalausweis auf das Änderungsterminal gelegt. Nach Eingabe der 6-stelligen Zugangsnummer, die auf der Vorderseite Ihres Ausweises aufgedruckt ist, wird die Online-Funktion eingeschaltet. Der einzuschaltende Personalausweis ist mitzubringen.
DETAILS:
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PIN im Personalausweis neusetzen oder ändern lassen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Nachträgliches Ausschalten
Das nachträgliche Ausschalten der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises erfolgt auf Antrag und ist ebenfalls schriftlich bei der für Sie zuständigen Personalausweisbehörde zu erklären.
Für die Ausschaltung der Online-Ausweisfunktion können Sie sich vertreten lassen. Der Vertreter muss dabei eine Vollmacht von Ihnen vorlegen, die auch die Abgabe der schriftlichen Erklärung über die Ausschaltung umfasst, und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen.
Für die Ausschaltung der Online-Ausweisfunktion wird Ihr Personalusweis auf das Änderungsterminal gelegt. Nach Eingabe der 6-stelligen Zugangsnummer, die auf der Vorderseite Ihres Ausweises aufgedruckt ist, wird die Online-Funktion ausgeschaltet.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
- bei Vertretung: Vertretungsvollmacht
Bearbeitungsfristen:
Die Ein- oder Ausschaltung der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises wird sofort durchgeführt, so dass Sie gleich darauf warten können.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Ein- oder Ausschalten bei Aushändigung des Personalausweises: gebührenfrei
- nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion:
EUR 6 - nachträgliches Ausschalten der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
- erstmaliges Einschalten der Online-Ausweisfunktion ab dem 16. Geburtstag: gebührenfrei
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Ein- und Ausschalten der Online-Ausweisfunktion, Zuständigkeiten
- § 2 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012