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Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte 


Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist folgendermaßen geregelt:

  • Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Es beträgt höchstens EUR 13 für den Kalendertag. Übersteigt das Nettoarbeitsentgelt EUR 13 pro Tag, wird der darüber hinausgehende Betrag vom Arbeitgeber als "Zuschuss zum Mutterschaftsgeld" gezahlt.
  • Allen anderen Mitgliedern einer Krankenkasse wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

Zuständige Stelle

Ihre Krankenkasse.



Voraussetzungen
  • Sie müssen freiwillig oder pflichtversichert einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören oder
  • sich in einem Arbeitsverhältnis (auch geringfügige Beschäftigung) zu Beginn der Mutterschutzfrist befinden oder
  • es muss eine rechtmäßige Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber erfolgt sein.


Ablauf

Es muss ein Antrag gestellt werden. Die für den Antrag auf Mutterschaftsgeld notwendige Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme. Diese Bescheinigung müssen Sie vollständig ausfüllen und bei der Krankenkasse einreichen.

Hinweis: Diese Bescheinigung kann nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, also eine Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist ausgestellt werden.


Notwendige Unterlagen:
  • vor der Geburt: Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag
  • nach der Geburt: Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe, die den tatsächlichen Geburtstermin ausweist, ist nachzureichen
Hinweis: Die Geburtsbescheinigung erhalten Sie nach der Geburtsanzeige bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Standesamt).


Bearbeitungsfristen:

Den Antrag auf Mutterschaftsgeld sollten Sie in der Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist stellen, also sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin.

Die Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe sollten Sie bald nach der Geburt nachreichen.



Sonstiges

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen. Hilfreiche Informationen finden Sie darüber hinaus im Internetportal "Familienhandbuch".



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 10.02.2014



 
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