Lebenslagen-> Erwachsen werden-> Strafanzeige erstatten
Grundsätzlich kann jeder Anzeige erstatten. Auch wenn Sie persönlich durch die mitgeteilte Straftat weder unmittelbar noch mittelbar betroffen sind, steht Ihnen dieser Weg offen. Mit der Strafanzeige bringen Sie zum Ausdruck, dass Ihres Erachtens ein Anlass für die Strafverfolgung besteht. Alle Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte sind verpflichtet, eine Anzeige entgegenzunehmen, unabhängig von ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Einzelfall.
Zeugenaussage
Mit Erstattung der Anzeige werden Sie Zeuge im folgenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren. Als Zeuge haben Sie die gesetzliche Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Sind Sie mit dem mutmaßlichen Täter / der mutmaßlichen Täterin der von Ihnen angezeigten Straftat verwandt oder verschwägert, können Sie die Aussage verweigern. Dies gilt auch, wenn Sie sich durch Ihre Aussage selbst belasten würden. Trifft dies nicht zu, müssen Sie als Zeuge aussagen und dann von sich aus alles sagen, was zur Sache gehört, und nichts verschweigen. Wenn Sie sich nicht mehr an alles erinnern können, müssen Sie dies deutlich machen.
Sie müssen auch damit rechnen, dass Sie in einem späteren Gerichtsverfahren möglicherweise vereidigt werden. Sowohl die Falschaussage als auch der Meineid sind strafbar und mit einer nicht unerheblichen Straferwartung versehen. Machen Sie daher am besten bei Ihrer Zeugenaussage deutlich, wenn Sie sich nicht ganz sicher sind. Dies gilt auch, weil die falsche Verdächtigung und das Vortäuschen einer Straftat selbst als Straftaten verfolgt werden.
Behaupten Sie also wider besseres Wissen, jemand habe eine Straftat begangen, obwohl Sie wissen, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, können Sie sich selbst strafbar machen. Auch wenn Sie jemanden mit einer Falschaussage vor der Strafverfolgung schützen oder anderen die Vorteile einer rechtswidrigen Tat sichern wollen, kann dies für Sie selbst strafrechtliche Konsequenzen haben.
Polizeiliche Ermittlung
Die Anzeigenerstattung ist für Sie kostenlos. Haben Sie eine Anzeige erstattet, ist die Polizei zur Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Je nach Ermittlungsergebnis kann es zu einer gerichtlichen Verurteilung, einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch kommen. Eine Einstellung des Verfahrens muss für den Täter nicht folgenlos bleiben. Er kann zum Beispiel zu einer Geldzahlung, zu gemeinnütziger Arbeit oder einer Maßnahme des "Täter-Opfer-Ausgleichs" verpflichtet werden.
Zuständigkeit
Die Polizeidienststellen in Ihrer Nähe ermitteln Sie im Portal der sächsischen Polizei (Suche unter "Ihre Polizei vor Ort").
Alternativ steht Ihnen die Onlinewache der sächsischen Polizei zur Verfügung.- Onlinewache der sächsischen Polizei
Für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist jede Polizeidienststelle, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht zuständig. Diese sind verpflichtet, Ihre Anzeige auch bei eventueller örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit entgegenzunehmen.
Die zuständige Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht oder das Finanzamt ermitteln Sie, indem Sie in der Ortsauswahl einen Ort oder eine Postleitzahl und im Suchfeld den entsprechenden Suchbegriff eingeben.
Voraussetzungen
Ablauf
Anzeigeninhalt
Inhalt und Form der Anzeige sind durch das Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben.
Bewährt hat sich die Gliederung nach den folgenden Fragen:
- Schildern Sie, was passiert ist! Welche tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat können Sie benennen?
- Geben Sie an, wo es passiert ist oder versuchen Sie, den Ort zu beschreiben!
- Grenzen Sie den Zeitraum ein oder machen Sie eine genaue Zeitangabe!
- Wenn Sie den oder die Täter kennen, benennen Sie ihn oder sie beziehungsweise geben Sie an, was Sie über die Person oder die Personen wissen und beschreiben Sie diese! Die Strafanzeige kann sich aber auch gegen Unbekannt richten, wenn die angezeigte Person namentlich nicht benannt werden kann.
- Schildern Sie aus Ihrer Sicht den Ablauf der Tat, nach Möglichkeit in der zeitlichen Abfolge!
- Wissen Sie etwas über die Ursachen oder vorangegangene Ereignisse zur Tat, geben Sie auch diese in Ihrer Anzeige an!
- Gibt es weitere beteiligte Personen oder gibt es vielleicht Zeugen, die etwas gesehen haben oder gesehen haben könnten?
- Falls notwendig, geben Sie den entstandenen Schaden oder eine Beschreibung gestohlener Gegenstände an!
Beachten Sie dabei:
- Für einige Straftaten, wie Sachbeschädigung, Beleidigung oder einfache oder fahrlässige Körperverletzung, muss zusätzlich ein Strafantrag gestellt werden. Die notwendigen Formulare hält die Polizei bereit.
- Fallen Ihnen nach Erstattung der Anzeige noch weitere Details ein, können Sie diese jederzeit, nach Möglichkeit jedoch zeitnah, ergänzen.
- Grundsätzlich muss Ihre Aussage vollständig und wahrheitsgemäß sein. Sie müssen jedoch keine Angaben machen, mit denen Sie sich selbst oder einen Angehörigen belasten.
Hinweise zu einer Anzeige über die Onlinewache der sächsischen Polizei
- Wenn Sie den Onlinedienst nutzen, werden Sie zunächst über die Folgen einer Falschanzeige beziehungsweise falscher Verdächtigung belehrt und über den Umgang mit Ihren persönlichen Daten gemäß der datenschutzrechtlichen Bestimmungen informiert. Sie müssen bestätigen, dass Sie die Belehrung gelesen haben und den Datenschutzregelungen zustimmen.
- Im Anschluss werden Sie zur Angabe Ihrer persönlichen Daten und zu einer Sachverhaltsschilderung aufgefordert, wobei Ihnen entsprechende Fragestellungen als Hilfe zur Verfügung stehen.
- Haben Sie Ihre Anzeige online erstattet, wird diese zunächst an die zuständige Polizeidienststelle weitergeleitet. Sind Ihre Angaben schlüssig und nachvollziehbar, beginnt die Polizei mit den Ermittlungen.
- Treten Fragen zu Ihrer Anzeige auf, wird sich die zuständige Polizeidienststelle mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie gegebenenfalls zu einer Vernehmung vorladen.
Ermittlungen / Folgen
Anhand Ihrer Angaben nimmt die Polizei die Ermittlungen auf. Sind die mutmaßlichen Täter bekannt, wird gegen diese als Verdächtige ermittelt. Können Sie keine Angaben zum Täter oder zu den Tätern machen, recherchiert die Polizei anhand der Spuren oder Aussagen weiterer Zeugen; die Anzeige richtet sich dann gegen Unbekannt.
Notwendige Unterlagen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Sonstiges
- Nachreichungen zu Ihrer Anzeige, zum Beispiel eine Schadensaufstellung, an die Polizei übersenden und
- bei Ihrer Versicherung eine Schadensmeldung erstatten.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 158 Strafprozessordnung (StPO)
- §§ 52, 55 Strafprozessordnung
- alle Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB)
- § 145d StGB) – Vortäuschen einer Straftat
- § 153 StGB – Falsche uneidliche Aussage
- § 164 StGB – Falsche Verdächtigung
- § 257 StGB – Begünstigung
- § 258 StGB – Strafvereitelung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 23.09.2014