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Manchmal ist besondere Eile geboten, um Opfer von Gewalttaten, von Bedrohungen oder Nachstellungen sofort vor Übergriffen zu schützen. In solchen Fällen haben Opfer die Möglichkeit Schutzanordnungen im Eilverfahren als einstweilige Anordnungen zu beantragen. Die Gerichte können in diesen Verfahren zur vorläufigen Regelung schnell reagieren und entscheiden.
Im Gegensatz zum normalen Verfahren müssen Sie als Antragstellende/r nicht beweisen, sondern dem Gericht nur glaubhaft machen, dass Ihnen Gewalt angetan, angedroht oder Ihnen nachgestellt wurde. Das bedeutet, dass das Gericht davon zu überzeugen ist, dass die Misshandlung, Bedrohung, Belästigung oder Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat.
Meist genügt dafür eine möglichst genaue Schilderung mit Orts- und Zeitangaben in Form einer eidesstattlichen Erklärung. Ärztliche Atteste und Polizeiberichte von entsprechenden Einsätzen können helfen, das Gericht zu überzeugen.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Vorliegen muss ein Fall
- von Gewaltandrohung oder -anwendung,
- von Nachstellungen (Stalking),
- Belästigungen oder
- des Eindringens in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers.
Dabei spielt keine Rolle, ob die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.
Ablauf
Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung durch das Opfer beim Familiengericht.
- Betroffene reichen die erforderlichen Anträge schriftlich ein oder geben diese bei der Antragsstelle des zuständigen Gerichts zu Protokoll.
- Im Eilverfahren wird häufig davon abgesehen, mutmaßliche Täter zu hören.
- Schutzanordnungen im Eilverfahren können ohne mündliche Verhandlung erlassen werden.
Notwendige Unterlagen:
Schriftlicher Schutzantrag, abrufbar auf den Internetseiten der Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen BIG e.V.
Bearbeitungsfristen:
Sonstiges
Schutz der Kinder
Hat das Gericht auf Ihren Antrag hin Schutzanordnungen für Opfer von häuslicher Gewalt beschlossen, so sollten Sie deren Auswirkungen auf gemeinsame Kinder berücksichtigen. Bedenken Sie insbesondere, ob zum Wohl der Kinder das Umgangs-, Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Täters oder der Täterin eingeschränkt werden muss.
Hilfen und Unterstützung
Wenn Sie ein Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, so kann Ihnen bei der Antragstellung die "Koordinierungs- und Interventionsstelle häusliche Gewalt" beratend zur Seite stehen. Diese Institution wird mit Ihnen in Kontakt treten, sobald Sie Anzeige gegen den Täter oder die Täterin erstattet haben, vorausgesetzt, Sie wünschen dies.
Die Adresse der zuständigen Koordinierungs- und Beratungsstelle in Sachsen finden Sie auf einer Übersicht im Internet:
- Standortverteilung von Schutz- und Beratungseinrichtungen bei häuslicher Gewalt [PDF]
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Bei der Antragstellung und im Gerichtsverfahren können Ihnen auch Mitarbeiter von Frauen- und Jugendeinrichtungen beistehen.
Als Opfer einer Straftat mit Gewaltanwendung oder -androhung oder als Stalkingopfer können Sie sich an die Opferhilfe Sachsen e. V. oder an den Weißen Ring e. V. wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Vereine beraten Kriminalitätsopfer, helfen im Umgang mit den Behörden – auch mit dem Gericht und begleiten Sie zu Gerichtsterminen, wenn Sie dies wünschen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014