Lebenslagen-> Erben und Vererben-> Erbfall-> Ausschlagung einer Erbschaft-> Ausschlagung der Erbschaft
Wenn Sie erfahren, dass Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments als Erbe oder Miterbe berufen sind, müssen Sie sich alsbald darüber schlüssig werden, ob Sie endgültig Erbe sein wollen. Wollen Sie die Erbschaft nicht antreten, müssen Sie innerhalb der vorgesehenen Frist die Ausschlagung der Erbschaft erklären.
Zuständigkeit
Ablauf
Sie müssen die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklären.
Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht genügt also keinesfalls.
Wenn Sie das Nachlassgericht nicht selbst aufsuchen wollen oder können, müssen Sie Ihre Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung von einem Notar oder einer Notarin beglaubigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die Erklärung noch innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingeht.
Ihre Ausschlagung führt dazu, dass der Anfall der Erbschaft bei Ihnen als nicht erfolgt gilt. Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Das Nachlassgericht setzt diesen Erben von der Ausschlagung in Kenntnis.
Notwendige Unterlagen:
gegebenenfalls: öffentlich beglaubigte Ausschlagungserklärung
Bearbeitungsfristen:
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie Kenntnis von dem Anfall und dem Berufungsgrund (gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung) der Erbschaft erlangt haben. Ist der Erbe durch eine letztwillige Verfügung berufen, beginnt die Frist aber nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen (Eröffnung des Testaments) durch das Nachlassgericht.
Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe beim Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Wenn Sie die Erbschaft direkt beim Nachlassgericht ausschlagen, beträgt die Gebühr, welche sich in ihrer Höhe nach dem Wert des Nachlasses richtet, in der Regel EUR 30,00 – insbesondere wenn der Nachlass überschuldet ist.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 1942 bis 1959 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ausschlagung der Erbschaft
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), § 103 Abs. 1, Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Teil 1 Vorbemerkung 1 Abs. 2 i.V.m. Teil 2 Nr. 21201 Ziffer
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014