Lebenslagen-> Erben und Vererben-> Erbfall-> Erbschein-> Erteilung eines Erbscheins
Zum Nachweis Ihres Erbrechts brauchen Sie oft einen Erbschein (etwa wenn Sie ein Grundstück oder ein Konto der oder des Verstorbenen auf Ihren Namen umschreiben lassen oder über das Kontoguthaben frei verfügen möchten).
Beruht die Erbfolge auf einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, ist es vielfach ausreichend, wenn Sie eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen und des Eröffnungsprotokolls vorlegen.
Zuständigkeit
Ablauf
Sie können den Erbschein formlos beim Nachlassgericht beantragen.
Der Antrag muss unter anderem den Inhalt des begehrten Erbscheins genau angeben. Ein Antrag nach "Maßgabe des Testaments" ist daher regelmäßig nicht zulässig.
Jeder Antrag muss enthalten:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum des Antragstellers
- Todestag des Erblassers
- Angabe, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht des Antragstellers anhängig ist.
Zudem muss sich aus dem Antrag ergeben, ob ein Allein-, Teil- oder gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wird. Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat dieser anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.
Ein gesetzlicher Erbe muss darüber hinaus folgende Angaben in seinem Antrag aufführen:
- das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht (zum Beispiel Verwandtschaft, Ehe, Vaterschaftsfeststellung)
- ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert sein könnte
- ob und welche Verfügungen von Todes wegen des Erblassers vorhanden sind
Ein gewillkürter Erbe muss in seinem Antrag zu dem eingangs Genannten außerdem alle vorhandenen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) angeben. Die Verfügung, mit der er sein Erbrecht begründet, muss er bezeichnen und vorlegen.
Neben dem Antrag ist in der Regel die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit bestimmter im Gesetz vorgesehener Angaben erforderlich. Die Versicherung ist vor Gericht oder vor einem Notar abzugeben.
Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer und Frauen gemeint.
Notwendige Unterlagen:
In der Regel müssen Sie die Richtigkeit der für den Erbschein notwendigen Angaben an Eides statt versichern. Darüber hinaus benötigen Sie folgende Unterlagen:
individuell festgelegte Erbfolge / Verfügung von Todes wegen vorhanden:
- beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen
- beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls
gesetzliche Erbfolge / keine Verfügung von Todes wegen vorhanden:
- Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (in der Regel durch Personenstandsurkunden, wie zum Beispiel beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, Eheurkunde), soweit dies für die Erbenermittlung erforderlich ist
Die erforderlichen Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Form vorgelegt werden. Personenstandsurkunden müssen im Original vorgelegt werden, Kopien sind nicht zulässig.
Dies kann besonders schwierig sein, wenn der Erblasser keine Nachkommen hatte oder diese bereits verstorben waren, ohne selbst Nachkommen zu hinterlassen. Da die gesetzliche Erbfolge dann über die Eltern und Großeltern des Erblassers ermittelt wird, benötigen Sie eine Vielzahl von Unterlagen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Verfahrenskosten: volle Gebühr
- Abnahme der eidestattlichen Versicherung: volle Gebühr
Die Gebühr ist abhängig vom Geschäftswert, in diesem Fall vom Wert des Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten.
Sonstiges
Unter bestimmten Voraussetzungen (etwa bei fehlerhaften Angaben) kann es zur nachträglichen Einziehung des Erbscheins kommen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 2354 BGB – Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
- § 2355 BGB – Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
- § 2356 BGB – Nachweis der Richtigkeit der Angaben
- § 2357 BGB – Gemeinschaftlicher Erbschein
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 12210 (Erbschein) und Vorbemerkung 1 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 23300 (eidesstattliche Versicherung)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014