Lebenslagen-> Erben und Vererben-> Erbfall-> Erbschein-> Einziehung eines Erbscheins
Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe des Verstorbenen ist (Zeugnis über das Erbrecht). Gelangt das Nachlassgericht nach der Erteilung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, ordnet es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins an.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Das Nachlassgericht stellt die Unrichtigkeit des Erbscheins fest (Beispiel: fehlerhafte Angaben zu den Erben oder den Erbteilen).
Ablauf
- Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins, stellt das Nachlassgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen an.
- Werden Sie durch einen unrichtigen Erbschein in Ihrer Erbenstellung beeinträchtigt, können Sie die Einziehung des Erbscheins beim Nachlassgericht auch anregen.
Kann der Erbschein nicht sofort eingezogen werden, erklärt das Nachlassgericht ihn durch Beschluss für kraftlos. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Dies geschieht durch Aushang an der Gerichtstafel oder Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Zusätzlich kann das Gericht anordnen, dass der Beschluss einmal oder mehrmals im elektronischen Bundesanzeiger oder anderen Blättern veröffentlicht wird.
Bearbeitungsfristen:
Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Verfahrenskosten: 0,5-facher Satz der vollen Gebühr (abhängig vom Gegenstandswert), höchstens
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 185 Zivilprozessordnung (ZPO) – Öffentliche Zustellung
- § 186 ZPO – Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
- § 187 ZPO – Veröffentlichung der Benachrichtigung
- § 188 ZPO – Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
- § 2357 BGB– Gemeinschaftlicher Erbschein
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 12215
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014