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Nachlass-Sicherung 


Bis zur Annahme einer Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

Als Sicherungsmaßnahmen kommen beispielsweise in Betracht:

  • Bestellung eines Nachlasspflegers
  • Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen)
  • Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
  • Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
  • andere Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise
    • Sperrung von Konten
    • Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen

Zu den Aufgaben des Nachlasspflegers gehört insbesondere (sofern die Nachlasspflegschaft nicht auf einzelne Aufgaben beschränkt wird) den Bestand des Nachlasses festzustellen, den Nachlass in Besitz zu nehmen sowie die Erben zu ermitteln. Über den Bestand des Nachlasses fertigt der Nachlasspfleger ein Verzeichnis an und reicht es bei Gericht ein. Zur Erbenermittlung kann er Anfragen durchführen oder auch Inserate aufgeben. Seine Aufwendungen darf der Pfleger gegenüber dem Nachlass in Rechnung stellen und dem Nachlass entnehmen.



Zuständigkeit
Nachlassgericht am Amtsgericht


Ablauf

Das Nachlassgericht ist verpflichtet, von Amts wegen für die Sicherung des Nachlasses des Verstorbenen zu sorgen, wenn ein Bedürfnis für Sicherungsmaßnahmen besteht.

Das Nachlassgericht kann die Sicherungsmittel grundsätzlich frei wählen. Die Art der Sicherungsmaßnahmen ist im Einzelnen dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen. Es muss sich in seiner Entscheidung aber von den vermögensrechtlichen Interessen des oder der endgültigen Erben leiten lassen.

Das Nachlassgericht hat einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Verfahren im Allgemeinen: 0,5-facher Gebührensatz (abhängig vom Nachlasswert)
  • Nachlasspflegschaft (Jahresgebühr): EUR 10,00 je angefangene EUR 5.000 des Nachlasswerts, mindestens EUR 200,00

Zusätzlich können für Siegelung, Entsiegelung und Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses weitere Gebühren entstehen. Bei Bestellung eines Nachlasspflegers hat dieser Anspruch auf Aufwands­entschädigung oder Vergütung. Die Kosten treffen den oder die endgültigen Erben.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014



 
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