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Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge (so genannte Verfügungen von Todes wegen) müssen nach dem Tod durch das Nachlassgericht eröffnet werden, um dem letzten Willen des Erblassers entsprechen zu können.
Wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und sich dieses Dokument nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz befindet, sind Sie verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzuliefern.
Das Gericht kann den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt geben oder einen Termin zur Eröffnung bestimmen.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Der Erblasser hat eine Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) hinterlassen.
- Dieses Dokument befindet sich nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz.
Ablauf
Für die Ablieferung des Testaments oder des Erbvertrags verwenden Sie bitte das hierfür vorgeschriebene Formular. Dieses können Sie persönlich beim Gericht abgeben oder mit der Post schicken.
Notwendige Unterlagen:
- Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag)
Bearbeitungsfristen:
Das Testament oder den Erbvertrag müssen Sie unverzüglich, nachdem Sie vom Tod erfahren haben, beim Nachlassgericht abliefern.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Für die Ablieferung des Testaments oder des Erbvertrags werden keine Kosten erhoben.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ablieferungspflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014