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Testament bei Gericht hinterlegen
amtliche Verwahrung der letztwilligen Verfügung nach § 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Ablauf
Notwendige Unterlagen:
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust.
Zuständigkeit
Nachlassgericht am Amtsgericht, zum Beispiel an Ihrem Wohnort
Voraussetzungen
Es handelt sich um eine Verfügung von Todes wegen (Testament).
Ablauf
Stellen Sie einen formlosen Antrag auf amtliche Verwahrung Ihres Testamentes beim Amtsgericht
Ausstellung des Hinterlegungsscheins
Ihnen wird ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament hinterlegen, erhält der andere Erblasser ebenfalls einen Hinterlegungsschein.
Rückgabe
Sie können Ihr Testament jederzeit wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückverlangen, zum Beispiel um es zu ändern. Das Testament darf nur persönlich an Sie, ein gemeinschaftliches Testament nur an Sie und Ihren anderen Erblasser gemeinsam zurückgegeben werden.
Notwendige Unterlagen:
- eigenhändiges Testament
- formloser Antrag auf besondere amtliche Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Bearbeitungsfristen:
Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
EUR 75,00
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Eigenhändiges Testament
- § 2267 BGB – Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
- § 2248 BGB – Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 12100 Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014