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Die Annahme einer erwachsenen Person erfolgt meist als so genannte schwache Adoption. Dadurch entstehen familienrechtliche Beziehungen zwischen Ihnen und der adoptierten Person, nicht aber zu Ihren Verwandten.
Das heißt, Ihre Eltern werden nicht zu Großeltern des Angenommenen. Umgekehrt jedoch werden die Kinder der adoptierten Person zu Ihren Enkelkindern. Nach der Adoption sind Sie dem oder der Angenommenen und seinen oder ihren Kindern noch vor seinen oder ihren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.
Auch für die adoptierte Person ändert sich Vieles. Neben der Änderung des Namens, hat auch sie andere Unterhaltsrechte und -pflichten. So kann die Adoption zur Folge haben, dass sie den leiblichen Eltern wie auch Ihnen als neuen Eltern zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Zu beachten sind darüber hinaus besondere erbrechtliche Regelungen.
Zuständigkeit
Familiengericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
Die Annahme einer volljährigen Person muss sittlich gerechtfertigt sein.
Das bedeutet zum Beispiel,
- dass bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder
- dass eine Adoption bisher aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (etwa wegen Verweigerung der Zustimmung der leiblichen Eltern).
Ablauf
- Zuerst stellen Sie und die zu adoptierende Person einen notariell beurkundeten Antrag bei Gericht. Zudem ist eine notariell beurkundete Einwilligung der Ehepartner (sowohl von Ihrer Seite als auch von der anderen Partei) erforderlich.
- Diese Erklärungen reichen Sie oder Ihr Notar / Ihre Notarin beim Familiengericht ein.
- Das Gericht wägt Ihren Fall ab. Es prüft dabei zum Beispiel, ob eine Adoption die Unterhaltsansprüche oder erbrechtliche Ansprüche Ihrer anderen Kinder unangemessen verringert. Wenn der oder die Anzunehmende Kinder hat, prüft es ebenfalls, ob deren Interessen einer Annahme entgegenstehen. Die Kinder beider Parteien haben daher ein Anhörungsrecht.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, beschließt das Gericht die Annahme der volljährigen Person. Dieser Beschluss wird mit der Zustellung an den Annehmenden wirksam und ist nicht anfechtbar.
Notwendige Unterlagen:
Erforderlich sind schriftliche, notariell beurkundete Anträge beziehungsweise notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:
- annehmende Person
- angenommene Person
- Ehepartner des/der Annehmenden
- Ehepartner des/der Angenommenen
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Kosten für die notarielle Beurkundung und Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung (KostO)
Sonstiges
Erwachsene Ausländer und Ausländerinnen, die von einem deutschen Staatsangehörigen als Kind angenommen werden, erhalten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in aller Regel kein Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 1767 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Annahme Volljähriger
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 06.11.2014