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Lebenslagenführer

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Lebenslagen-> Erben und Vererben-> Der letzte Wille-> Inhalt eines Testaments ode...-> Auflage
Auflage 

Der Erblasser kann dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer Verpflichtungen auferlegen (so genannte Auflagen), die in der Regel keine andere Person begünstigen. Falls durch eine Auflage eine Person begünstigt wird, hat diese jedenfalls keinen Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung. Allerdings können gewisse Personen oder Behörden die Vollziehung der Auflage verlangen.


HINWEIS: Nur ein Vermächtnis verschafft dem Begünstigten dagegen einen durchsetzbaren Anspruch.

Beispiele für zulässige Auflagen

  • Der Erblasser bestimmt seinen Sohn zum Alleinerben, verpflichtet diesen jedoch, zum Begräbnis des Erblassers ein Symphonieorchester aufspielen zu lassen.
  • Der Erblasser ordnet an, mit einem Teil des vererbten Vermögens eine Stiftung zu errichten oder während eines bestimmten Zeitraums ein Grundstück nicht zu veräußern.
  • Der Erblasser verpflichtet seinen Erben, die Grabpflege zu übernehmen oder sein Haustier zu versorgen.

TIPP: Falls Sie Fragen haben, können Sie sich an eine Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei wenden.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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