Lebenslagen-> Erben und Vererben-> Erbfolge-> Pflichtteil
Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen seine Erben frei bestimmen. Er ist dabei nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Bestimmte gesetzliche Erben, soweit sie als Erben berufen wären, können von einer Beteiligung an der Erbschaft jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Abkömmlinge, Eltern sowie Ehe- und Lebenspartner haben einen Anspruch auf den so genannten Pflichtteil, wenn sie als gesetzliche Erben geerbt hätten, jedoch vom Erblasser enterbt wurden.
- Der letzte Wille (Verfügungen von Todes wegen)
- Gesetzliche Erbfolge
Amt24-Informationen
Die oben genannten Pflichtteilsberechtigten haben gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
TIPP: In folgender Broschüre finden Sie eine Beispielrechnung zum Pflichtteil:
- Erbrecht – Ein Ratgeber
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa
Entziehung des Pflichtteils
Den Pflichtteil können Sie nur in Ausnahmefällen entziehen (schwere Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten).
TIPP: Wenn Sie Fragen zum Thema "Pflichtteil" haben, so lassen Sie sich in einer Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei beraten.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.