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Lebenslagen-> Waren und Dienstleistungen-> Verträge-> 3.1 Vertragstypen
3.1 Vertragstypen 

Im Gesetz findet sich eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstypen, die jeweils eigene Rechte und Pflichten für Verbraucher und Unternehmer festlegen. Die wichtigsten haben wir im Folgenden aufgeführt.

So kennt das deutsche Vertragsrecht unter anderem:

  • Kaufvertrag
    Verpflichtung zur Übereignung und Übergabe einer Kaufsache gegen Bezahlung
  • Schenkungsvertrag
    Unentgeltliche Zuwendung in beiderseitigem Einvernehmen
  • Darlehensvertrag
    Überlassung von Geld oder Sachen auf Zeit
  • Dienstvertrag
    Grundlage für jede Dienstleistung. Auch Arbeitsverträge sind Dienstverträge, der Dienstverpflichtete schuldet die Leistung, nicht den Erfolg.
  • Werkvertrag
    Der zur Leistung Verpflichtete schuldet den Erfolg, zum Beispiel bei Handwerksarbeiten.
  • Reisevertrag
    Unterform des Werkvertrags, gerichtet auf die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen gegen Entgelt
  • Maklervertrag
    Verschaffung eines Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags gegen Entgelt
  • Leihvertrag
    Kostenlose Überlassung von Sachen zum Gebrauch
  • Mietvertrag
    Überlassung von Sachen zum Gebrauch gegen Entgelt
  • Pachtvertrag
    Überlassung von Sachen und deren Ertrag zum Gebrauch gegen Entgelt
  • Auftrag
    Der Beauftragte verpflichtet sich, unentgeltlich ein Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen.
  • Geschäftsbesorgungsvertrag
    Der Beauftragte verpflichtet sich, gegen Entgelt ein Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen.
  • Speditionsvertrag
    Vertrag über den Versand oder den Transport von Gütern. Der Beauftragte ist verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.
  • Frachtvertrag
    Vertrag über den Transport von Waren oder Gütern. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Transport des Gutes durchzuführen.

Bei modernen Vertragsformen, wie Leasing, Franchise, Mietkauf oder Sale-And-Lease-Back-Geschäften, ist die Zuordnung zu einem Vertragstyp nicht immer eindeutig.

Bei Fragen zu Kaufverträgen können Sie sich an die Verbraucherzentrale wenden.


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Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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