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Lebenslagen-> Wahlen-> Kommunalwahlen-> Stimmabgabe (Kommunalwahl)-> Wahlschein und Briefwahl
Wahlschein und Briefwahl 

Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn er verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.


Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.


ACHTUNG!

Geht ein Wahlschein verloren, so wird er nicht ersetzt. Nur wenn Sie glaubhaft versichern, dass Ihnen Ihr Wahlschein nicht zugegangen ist, kann Ihnen bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.


Wenn mehrere Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt werden, wird für alle Wahlen nur ein gemeinsamer Wahlschein erteilt. Auf dem Wahlschein ist vermerkt, für welche Wahlen er gilt.


Dem Wahlschein werden beigefügt:

  • ein amtlicher Stimmzettel des Wahlgebiets, bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Kreistagswahl des Wahlkreises,
  • ein amtlicher Wahlumschlag für die Briefwahl,
  • ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk oder der Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist, angegeben sind, und
  • ein Merkblatt zur Briefwahl.

HINWEIS:

An eine andere Person als den Wahlberechtigten oder die Wahlberechtigte persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers vorgewiesen werden kann. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen muss sich die bevollmächtige Person bei der Abholung des Wahlscheins ausweisen.


DETAILS:

  • "Wahlschein (Kommunalwahl)"
    (Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
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Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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