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4.2 Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes
Ein ausländisches Adoptivkind erhält die deutsche Staatsbürgerschaft unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Eltern nehmen es im Rahmen einer "starken Adoption" an oder lassen eine "schwache Adoption" durch das Familiengericht in eine Adoption mit starker Wirkung umwandeln. "Schwache Adoption" bedeutet, dass die rechtlichen Beziehungen des Adoptivkindes zur Herkunftsfamilie nicht vollständig erlöschen.
DETAILS:- Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
- Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
- Der Adoptivvater und/oder die Adoptivmutter müssen deutsche Staatsangehörige sein.
- Die Adoption muss nach deutschem Recht rechtswirksam sein.
- Das Adoptivkind darf zum Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
In der Regel behält ein Adoptivkind zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes.
HINWEIS: Sobald ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat, können die Adoptiveltern bei Bedarf am Wohnort einen Kinderreisepass, einen eigenen Reisepass für das Kind oder einen Personalausweis beantragen.
DETAILS:
- Kinderreisepass – Beantragung und Änderung
- Personalausweis / vorläufiger Personalausweis – Beantragung
- Reisepass – Ausstellung eines eigenen Reisepasses für das Kind
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.