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Änderung des Grundbuchs 

Abhängig davon, wie die Übertragung des Unternehmens hinsichtlich des Betriebsgrundstücks organisiert wurde, besteht möglicherweise auch eine Pflicht zur Änderung von Grundbucheinträgen. Neben der Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück enthält das Grundbuch auch Angaben zu Belastungen wie Grundschulden und Hypotheken. Daher müssen in das Grundbuch folgende Vorgänge eingetragen werden:

  • Änderung des Eigentümers
  • Vormerkungen
  • Bestellung und Löschung einer Hypothek
  • Bestellung und Löschung von Grundschulden

Der Kaufvertrag über ein Grundstück muss notariell beurkundet werden. Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums an einem Grundstück setzt des Weiteren zwingend auch die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch voraus. Erst mit der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch geht das Eigentum am Grundstück über.


Für die Grundbucheintragung wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts benötigt. Dafür muss der Notar zunächst den Grundstückskauf beim Finanzamt anzeigen. Daraufhin erhält der neue Grundstücksbesitzer einen Bescheid über die Höhe der Grunderwerbsteuer. Als Bescheinigung über die Zahlung der Grunderwerbsteuer wird dann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Am Ende der Kaufabwicklung steht schließlich die Eintragung ins Grundbuch.


DETAILS:


Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


 
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