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- Anzeigepflicht
Neben den erlaubnispflichtigen Gewerben gibt es weitere Gewerbe, die nach § 38 der Gewerbeordnung (GewO) überwachungsbedürftig sind.
Dazu zählen der An- und Verkauf von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie
- Altmetallen
durch Betriebe, die auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind.
Überwachungsbedürftig sind auch
- die Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- der Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften,
- der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
- das Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
HINWEIS: Über die speziellen Voraussetzungen und die zusätzlichen Kontrollen im Bereich der überwachungsbedürftigen Gewerbe informieren Sie die Industrie- und Handelskammern (IHK).
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Anzeigepflicht
Wenn Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der Stadt-/ Gemeindeverwaltung anzeigen, die für den Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte zuständig ist.
Die zuständige Behörde hat unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person zu überprüfen.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit müssen Sie unverzüglich nach An- oder Ummeldung des Gewerbes
- ein Führungszeugnis und
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
zur Vorlage bei der Gewerbebehörde beantragen beziehungsweise vorlegen (beide Dokumente nicht älter als drei Monate). Kommen Gewerbetreibende dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Gewerbebehörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
HINWEIS: In manchen Fällen kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein (zum Beispiel bei Reisebüros ein Nachweis der Insolvenzversicherung). Fragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle nach.
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Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.