Lebenslagen-> Unternehmensgründung-> Planung-> Gewerbesteuer, Umsatzsteuer-> 1.6.3 Umsatzsteuer
- Ausstellen von Rechnungen
- Abzug der Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen (Vorsteuerabzug)
- Regelung für Kleinunternehmer
- Welche Angaben gehören auf die Rechnung?
- Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Umsatzsteuer-Erklärung
Die Umsatzsteuer (USt), auch Mehrwertsteuer genannt, ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauch-Steuer. Mit dieser wird grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch belastet (Güter und Dienstleistungen, die der Endverbraucher erwirbt oder in Anspruch nimmt). Abgesehen von den unterschiedlichen Steuersätzen sind die grundlegenden Vorschriften zur Mehrwertsteuer in der Europäischen Union einheitlich geregelt.
Steuerschuldner sind grundsätzlich die Unternehmer. Nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
Der Umsatzsteuer unterliegen:
- Lieferungen und sonstige Leistungen
- die Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer)
- der Erwerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
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Ausstellen von Rechnungen
Für Privatpersonen müssen Sie eine Rechnung nur dann ausfertigen, wenn die Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen.
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Umsatzsteuer-Abzug aus Eingangsrechnungen (Vorsteuerabzug)
Umsatzsteuerbeträge aus Rechnungen anderer Unternehmer über bezogene Leistungen können Sie als so genannte Vorsteuern von der Umsatzsteuer abziehen, die Sie zu entrichten haben. Das gilt nicht für Unternehmer, die selbst nur steuerfreie Umsätze ausführen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Regelung für Kleinunternehmer
So genannte Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen. Ob Sie die Kriterien dafür erfüllen, ermitteln Sie zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit, indem Sie den voraussichtlichen Jahresumsatz hochrechnen. Dieser darf EUR 17.500 nicht übersteigen. Für die folgenden Jahre greift die Kleinunternehmerregelung, wenn der Umsatz im Vorjahr EUR 17.500 nicht überschritten hat und der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als EUR 50.000 sein wird.
Dem Vorteil des geringeren Aufwands steht allerdings der Nachteil gegenüber, dass Sie als Kleinunternehmer die in Eingangsrechnungen von anderen Unternehmern ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können. Zudem dürfen Ihre Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.
Als Kleinunternehmer können Sie sich natürlich auch für eine Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen entscheiden. Dies kann gerade in der Gründungsphase Ihres Unternehmens sinnvoll sein, wenn Sie viele Investitionen vornehmen wollen.
WICHTIG! Beachten Sie bitte, dass Sie an den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung mindestens fünf Jahre gebunden sind.
Welche Angaben gehören auf die Rechnung?
Welche Angaben auf Ihren Rechnungen stehen müssen, ist im Umsatzsteuergesetz festgelegt (§§ 14, 14a UStG). Diese sind unter anderem:
- Name und Anschrift des Rechnungsausstellers und des Empfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Datum und fortlaufende Rechnungsnummer
- Umfang und Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag (nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselt)
TIPP: Wenn Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, vermerken Sie auf der Rechnung "Kein Ausweis von Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG."
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie in dem aktuellen und folgenden Kalenderjahr monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. In den Folgejahren richtet sich das Intervall für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres. Betrug diese nicht mehr als EUR 7.500, sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich abzugeben. Überstieg diese den Betrag von EUR 7.500 sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie der Finanzverwaltung grundsätzlich elektronisch übermitteln (gemäß Steuerdaten-Übermittlungsverordnung StDÜV). Die Finanzverwaltung stellt hierfür das kostenlose Programm "ElsterFormular" zur Verfügung. In begründeten Ausnahmefällen kann Ihnen das Finanzamt auf Antrag auch eine Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform gestatten.
Umsatzsteuer-Erklärung
Die Umsatzsteuer-Erklärung für das Kalenderjahr geben Sie jeweils bis 31. Mai des Folgejahres ab. Die darin ermittelte Abschluss-Zahlung müssen Sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Steuererklärung unaufgefordert an das Finanzamt leisten.
FORMULARE:
- Umsatzsteuererklärung – Formulare
(Formular-Management-System – Bundesministerium der Finanzen)
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.