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Lebenslagenführer

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Lebenslagen-> Unternehmensgründung-> Planung-> Gewerbesteuer, Umsatzsteuer-> 1.6.2 Gewerbesteuer
1.6.2 Gewerbesteuer 

  • Bemessung nach dem Gewerbeertrag
  • Freibetrag
  • Höhe hängt vom Standort ab
  • Gewerbesteuererklärung – Formulare

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Es ist somit gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Inhabers sind. Der Unterschied zu den Personensteuern (zum Beispiel Einkommensteuer und Körperschaftsteuer): Mit der Gewerbesteuer wird nicht die Leistungsfähigkeit einer Person bewertet, sondern eine Sache – der Gewerbebetrieb.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Nicht darunter fallen Tätigkeiten in folgenden Bereichen:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • freie Berufe
  • andere selbstständige Tätigkeit

Kapitalgesellschaften gelten stets und in vollem Umfang als gewerblich tätig.

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Bemessung nach dem Gewerbeertrag

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Dieser ergibt sich aus dem Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wird – vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge. Damit sollen beispielsweise Doppelbelastungen mit Gewerbe- und Grundsteuer vermieden werden.

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Freibetrag

Natürlichen Personen und Personengesellschaften wird ein Freibetrag (EUR 24.500) bei der Berechnung des Gewerbeertrags gewährt.

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Höhe hängt vom Standort ab

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Bei der Steuerberechnung wird der Gewerbeertrag mit der bundesweit einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Zum so ermittelten Steuermessbetrag erheben die Gemeinden individuelle Aufschläge (zum Beispiel 400 Prozent).

Mit diesen "Hebesätzen" können die Gemeinden einerseits ihre Einnahmen steuern und andererseits – durch niedrige Aufschläge – auch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben gezielt fördern.

Die Gewerbesteuer kann also sowohl Auswirkungen auf die Wahl der Rechtsform als auch auf die des Standortes haben.

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Gewerbesteuererklärung – Formulare

Die Formulare für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt und in elektronischer Form im Downloadcenter der Bundesfinanzverwaltung:
  • Gewerbesteuer – Formulare
    (Formular-Management-System – Bundesministerium der Finanzen)
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Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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