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Lebenslagenführer

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Lebenslagen-> Unternehmensgründung-> Planung-> Gewerbesteuer, Umsatzsteuer-> 1.6.1 Gewinnermittlung
1.6.1 Gewinnermittlung 

  • Betriebsvermögensvergleich ("Bilanzierung")
  • Einnahmenüberschussrechnung
Maßgeblich für die Bemessung von
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
ist die korrekte Gewinnermittlung im Unternehmen. Diese setzt wiederum vor allem eine einwandfreie Buchführung beziehungsweise Aufzeichnungen voraus. Dabei sollte sich der in diesen Bereichen unerfahrene Existenzgründer fachlicher Hilfe bedienen.

TIPP: Einen Katalog mit den wichtigsten gesetzlich verankerten Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten finden Sie im Steuerportal des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der Gewinnermittlung:

  • die Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) und
  • die Einnahmenüberschussrechnung.

 

Betriebsvermögensvergleich ("Bilanzierung")

Wenn Sie zur Buchführung verpflichtet sind, müssen Sie den steuerlichen Gewinn durch einen so genannten Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Alle Buchungen werden dabei einem Wirtschaftsjahr zugeordnet, um jeweils am Ende dieses Zeitraumes das Betriebsvermögen zu vergleichen.

Dieses Verfahren ist aufwändiger als die Einnahmenüberschussrechnung, verschafft Ihnen aber einen erheblich besseren Überblick über die wirkliche wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens.

Kaufleute und Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH) sind bereits nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet. Steuerrechtlich besteht eine Buchführungspflicht, wenn Sie entweder bereits nach dem Handelsrecht dazu verpflichtet sind oder Ihr Gewerbebetrieb eine der nachfolgenden Grenzen überschreitet:

  • Umsätze von mehr als EUR 500.000 im Kalenderjahr o d e r
  • Gewinn von mehr als EUR 50.000 im Wirtschaftsjahr

Die Buchführungspflicht, die sich allein wegen Überschreitens einer dieser Grenzen ergibt, müssen Sie erst nach einer entsprechenden Mitteilung des Finanzamtes mit Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres erfüllen.

 

Wenn Ihr Unternehmen diese Grenzen nicht erreicht, können Sie den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

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Einnahmenüberschussrechnung

Sie können den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, wenn Sie

  • freiberuflich tätig sind und nicht freiwillig Bücher führen  o d e r
  • als Gewerbetreibender nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen.

Grundlage für diese Gewinnermittlung sind Aufzeichnungen der im Laufe des Jahres betrieblich veranlassten Einnahmen und Ausgaben. Maßgebend für die Erfassung von Betriebseinnahmen beziehungsweise -ausgaben ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zuflusses oder Abflusses.


HINWEIS: Sie sind grundsätzlich verpflichtet, der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck beizulegen. Die dafür erforderlichen Formulare ("Anlage EÜR") erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt und in elektronischer Form im Downloadcenter der Bundesfinanzverwaltung:
  • Anlage EÜR – Einnahmenüberschussrechnung
    (Formular-Management-System – Bundesministerium der Finanzen)

Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von EUR 17.500, genügt eine formlose Gewinnermittlung. Beachten Sie jedoch, dass diese gleichwohl den gesetzlichen Vorschriften entsprechen muss.

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Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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