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- An- und Abmeldung
- Ablesen der Zählerstände
An- und Abmeldung
Wenn Sie Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind, ist bei den Versorgern für Fernwärme, Gas und Wasser in der Regel nur Ihr Vermieter Vertragspartner, so dass Sie diesen Unternehmen Ihren Umzug nicht mitzuteilen brauchen.
Nur mit Ihrem Stromversorger besteht für Sie als Mieter ein Vertrag, den Sie rechtzeitig kündigen sollten. Wichtig ist, dass bei einem Umzug zum Teil verkürzte Kündigungsfristen gelten.
Bei der Wahl des Stromanbieters für Ihre neue Wohnung haben Sie eine große Auswahl. Achten Sie darauf, die Versorgung mit Strom rechtzeitig zu beauftragen.
Als Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung (oder eines Hauses) sind Sie in der Regel direkter Vertragspartner der jeweiligen Versorgungsunternehmen. Daher müssen Sie sich um alle Versorgungsverträge selbst kümmern und fristgerecht kündigen sowie neue Verträge abschließen. Wenden Sie sich zur Beratung an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und die Ver- und Entsorgungsunternehmen vor Ort.
Ablesen der Zählerstände
Bei einem Großteil der Versorgungsunternehmen ist es möglich, dass Sie an Ihrem Auszugstag in der alten Wohnung und am Einzugstag in der neuen Wohnung die aktuellen Zählerstände von Gas, Strom, Fernwärme und Wasser selbstständig ablesen und die Werte den Unternehmen mitteilen. Meistens können Sie dies telefonisch oder über das Internet erledigen.
Es kann auch vorkommen, dass einige Unternehmen mit Ihnen einen Termin zur Ablesung der Zählerstände vereinbaren.
Teilen Sie den Versorgungsunternehmen Ihrer alten Wohnung auch Ihre neue Anschrift mit, damit Ihnen die Schlussrechnungen zugestellt werden können.
TIPP: Sind Sie Mieter einer Wohnung, führen Sie die Ablesung der aktuellen Zählerstände am besten im Beisein des Vermieters durch und halten Sie das Ergebnis schriftlich in einem Übergabeprotokoll fest.
ACHTUNG:
Wenn Sie den Versorgungsunternehmen Ihren Umzug nicht mitteilen, bleibt das Vertragsverhältnis bestehen und Sie sind auch weiterhin für die Bezahlung der anfallenden Kosten verantwortlich – auch wenn mittlerweile ein anderer Mieter die Wohnung nutzt.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.