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Lebenslagen-> Umzug-> Meldepflicht bei einem Umzug
Meldepflicht bei einem Umzug 

Abmeldung und Anmeldung

Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Ausnahme: Bei einem Umzug in das Ausland müssen Sie sich bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Dies gilt auch, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung zu beziehen.

Ordnungswidrigkeit

Wenn Sie Ihrer Pflicht zur An- oder Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 500 geahndet werden kann.

Hauptwohnung und Nebenwohnung

Der Hauptwohnsitz ist nicht frei wählbar. Die Hauptwohnung ist vielmehr die vorwiegend benutzte Wohnung.

Wer verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, hat seine Hauptwohnung in der von der Familie vorwiegend benutzten Wohnung. Minderjährige haben ihre Hauptwohnung in der vorwiegend benutzten Wohnung der sorgeberechtigten Person. Leben die sorgeberechtigten Personen getrennt, ist die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzte Wohnung eines der Sorgeberechtigten seine Hauptwohnung.

In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo jemand den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen hat. Jede weitere Wohnung in Deutschland ist eine Nebenwohnung.

Einen Wechsel der Hauptwohnung müssen Sie der zuständigen Meldebehörde anzeigen – dies muss nicht zwingend mit einem Umzug verbunden sein. Bei einem Umzug erfolgt diese Mitteilung zusammen mit der Anmeldung.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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