Lebenslagen-> Adoption-> Ein Kind aus dem Ausland ad...-> 4.1 Ablauf einer Auslandsad...
Das Verfahren bei einer Auslandsadoption ist je nach Auslandsvermittlungsstelle und Land unterschiedlich. Nachfolgend wird der mögliche Ablauf einer internationalen Adoption am Beispiel der zentralen Adoptionsstelle (ZA) im Sächsischen Landesjugendamt dargestellt.
- Bewerbung
- Ablauf der Adoption
- Anerkennung der Adoption
Bewerbung
- Wie bei der Inlandsadoption sollten Sie sich zunächst bei Ihrer örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen.
- Anschließend können Sie sich bei der ZA bewerben. Sofern in dem von Ihnen gewählten Land das Haager Übereinkommen in Kraft ist und keine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle für dieses Land tätig ist, nimmt die ZA Ihre Bewerbung an.
- Danach beantragen Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle Ihres Jugendamtes die Prüfung Ihrer allgemeinen Eignung, ein Kind aus dem Ausland zu adoptieren. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle Sie für geeignet, verfasst sie einen Eignungsbericht (auch Sozialbericht oder "Home Study" genannt).
- Ihre Adoptionsvermittlungsstelle schickt den Bericht an die ZA, die Sie diesen als Grundlage für das weitere Verfahren, so auch die Feststellung der besonderen Eignung für das betreffende Land benötigt.
- Wenn Sie geeignet sind, versendet die ZA Ihre Dokumente einschließlich des Sozialberichts an die zentrale Adoptionsbehörde des Landes, aus dem Sie ein Kind adoptieren möchten.
Ablauf der Adoption
- Die ausländische zentrale Adoptionsbehörde prüft Ihren Antrag. Wenn Sie die am besten geeigneten Eltern für ein Kind sein könnten, sendet sie der ZA einen "Kindervorschlag" zu. Dieser enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind (zum Beispiel Herkunft und Gesundheit).
- Nach Absprache mit Ihrer örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle unterbreitet Ihnen die ZA den Vorschlag. Sofern Sie sich vorstellen können, das Kind zu adoptieren, reisen Sie ins Ausland, um das Kind kennenzulernen.
- Wenn Sie das Kind adoptieren möchten, gelten je nach Land unterschiedliche Vorschriften (zum Beispiel darüber, wie lange Sie mit dem Kind im Herkunftsland vor der Adoption oder gegebenenfalls Ausreise zusammenleben müssen).
- Stimmen Sie, die Adoptionsvermittlungsstelle und die ZA dem "Kindervorschlag" und der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zu, wird die Adoption im Heimatland des Kindes vollzogen oder die Einreise erfolgt mit dem Kind zum Zweck der Adoptionspflege und späteren Adoption in Deutschland.
- Die deutsche Auslandsvertretung des Herkunftslandes stellt Ihrem Adoptivkind auf Veranlassung der ZA und in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde nach einer vorgeschriebenen Erklärung von Ihnen ein Visum aus, sofern ausländerrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Anerkennung der Adoption
Grundsätzlich wird bei ausländischen Adoptionen zwischen einer Adoption mit starken und schwachen Wirkungen unterschieden:
- Bei einer starken Adoption verliert das adoptierte Kind die rechtlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern oder deren Verwandten und erhält die Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind des Annehmenden.
- Bei einer schwachen Adoption bleiben einige Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten (zum Beispiel Erbrechte, Unterhaltspflichten).
- Zur rechtsverbindlichen Feststellung, ob die Adoption anerkannt wird und welche Wirkungen sie hat können Sie eine Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung, gegebenenfalls auch einen Umwandlungsausspruch beim zuständigen Familiengericht beantragen.
DETAILS:
- Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
HINWEIS: Bitte wenden Sie sich an das Standesamt an Ihrem Wohnort und lassen Sie sich umfassend beraten, zum Beispiel
- ob die Adoption ohne weitere Prüfungsverfahren für den deutschen Rechtsbereich anerkannt wird (Die diesbezügliche Beratung ist grundsätzlich die Aufgabe der Auslandsvermittlungsstelle.) und
- ob eine Nachbeurkundung im deutschen Geburtsregister möglich ist.
Wenn die Adoption rechtlich anerkannt und im deutschen Geburtenregister nachbeurkundet wurde, können Sie bei Bedarf für Ihr Kind auch einen Kinderreisepass, einen eigenen Reisepass oder einen Personalausweis beantragen.
DETAILS:
- Kinderreisepass – Beantragung und Änderung
- Personalausweis / vorläufiger Personalausweis – Beantragung
- Reisepass – Ausstellung eines eigenen Reisepasses für das Kind
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
HINWEIS: Viele Herkunftsländer verlangen Berichte über die Entwicklung des Kindes nach der Adoption. Diese Berichte werden in der Regel nach einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes von dieser erstellt und von der Auslandsvermittlungsstelle an die jeweilige Adoptionsvermittlungsstelle im Ausland gesandt.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.