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Beendigung Studium (ausländische Studierende) 

Als Hochschulabsolventin oder -absolvent aus Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz können Sie im Anschluss an Ihr Studium eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen.

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Möchten Sie als Staatsbürger eines anderen Landes nach erfolgreichem Studienabschluss in Deutschland eine entsprechende Beschäftigung aufnehmen, kann die Ausländerbehörde Ihnen die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate verlängern, um Ihnen Zeit für die Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz zu geben. Die beabsichtigte Beschäftigung muss jedoch im Einklang mit der gesetzlich geregelten Arbeitsmigration stehen.

Falls Sie dem Studium ein fachbezogenes Praktikums anschließen möchten, können Sie ebenfalls eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen. Voraussetzung: Ihr Praktikum ist als notwendiger Teil der Ausbildung anzusehen.

Hatten Sie als Studentin oder Student aus dem Ausland eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Ausbildung, ist der Aufenthaltszweck mit Abschluss der Ausbildung erfüllt – der Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden.

Ausnahmeregelungen

Weitere Informationen über Ausnahmeregelungen – wie etwa für ausländische Hochschulabsolventen, die sich zu Promotionszwecken oder als Gastwissenschaftler in Deutschland aufhalten möchten – bieten die Ausländerbehörden und die Agenturen für Arbeit. Lassen Sie sich hierzu individuell beraten.

  • Agenturen für Arbeit in Sachsen
    Bundesagentur für Arbeit

Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 21.08.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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