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Unterbrechung des Studiums und Beurlaubung 

Sollten wichtige Gründe Sie an der Weiterführung Ihres Studiums hindern, können Sie dieses für begrenzte Zeit unterbrechen. Dazu müssen Sie beim zuständigen Immatrikulationsamt eine Beurlaubung beantragen.

Als Gründe gelten etwa:

  • Absolvierung eines Praktikums
  • Auslandssemester
  • eigene Krankheit
  • Betreuung von Angehörigen
  • Mutterschutz und Elternzeit

Eine Beurlaubung soll die Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten. Eine Beurlaubung zum Zweck eines Auslandsstudiums kann allerdings generell auch über diese zwei Semester hinaus erfolgen.

Beachten Sie, dass für den gesamten Beurlaubungs-Zeitraum die BAföG-Förderung entfällt.

Kindererziehung

Für die Kindererziehung erfolgt eine besondere Förderung. So wird etwa eine "Auszeit" wegen Mutterschaft und Kindererziehung nicht auf eine Beurlaubung aus anderem Grund angerechnet.

Mehr zum Thema:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 21.08.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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