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- Bauleiter des Bauherrn (privatrechtliche Beziehung)
- Bauleiter des Bauunternehmers
- Öffentlich-rechtlicher Bauleiter (Bauleiter im Sinne des
§ 56 SächsBO)
Bauleiter des Bauherrn (privatrechtliche Beziehung)
Der Bauleiter des Bauherrn übernimmt vorrangig die Überwachung und Überprüfung der zu erbringenden Leistungen und koordiniert die Gewerke und sonstigen Beteiligten (Planer, Behörden und so weiter). Er prüft die Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften. Des Weiteren erstellt er das Aufmaß, führt einen Zeitplan und das Bautagebuch. Er führt die Bauabnahme durch, stellt etwaige Mängel fest und sorgt für deren Beseitigung. Er überprüft die Kostenstellung und Leistungsabrechnung der Bauunternehmen. Abschließend wird das fertige Haus zusammen mit allen Unterlagen und Protokollen an den Bauherren übergeben.
Bauleiter des Bauunternehmers
Der Bauleiter des Bauunternehmens ist für die wirtschaftliche Ausführung der Arbeiten verantwortlich. Er führt die Mitarbeiter mit ihrem Polier, koordiniert eventuelle Subunternehmer, erstellt die Abrechnung und macht die Kosten- und Leistungsmeldung.
Öffentlich-rechtlicher Bauleiter (Bauleiter im Sinne des § 56 SächsBO)
Die Sächsische Bauordnung fordert, dass ein Bauleiter direkt auf der Baustelle überwacht, dass die Bauarbeiten den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechen. Er muss dabei insbesondere auf den sicheren Betrieb der Baustelle und das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten achten, insbesondere dann, wenn mehrere Unternehmen auf der Baustelle tätig sind. Für diese Tätigkeit muss er die erforderliche Sachkunde und Erfahrung mitbringen. Ist dies bei einzelnen Fachbereichen nicht der Fall, müssen geeignete Fachbauleiter hinzugezogen werden. Er darf hierbei auch verbindliche Weisungen erteilen. Häufig nimmt der Bauleiter des Bauherrn diese Aufgaben mit wahr.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.