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Lebenslagen-> Schwangerschaft und Geburt-> Nach der Geburt-> Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit 

Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Mutter oder Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Bei einer Geburt im Ausland muss der deutsche Elternteil innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung die Geburt anzeigen.

Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, muss allerdings die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes abgegeben oder eingeleitet sein, damit für das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit geltend gemacht werden kann.


Sind Mutter und Vater ausländische Staatsangehörige, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt, wenn es in Deutschland geboren wird und zumindest ein Elternteil

  • sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält,
  • auf unabsehbare Zeit in Deutschland lebt (Aufenthalt ist nicht nur vorübergehend) und
  • einen entsprechenden Aufenthaltsstatus nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes besitzen

Das Standesamt prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Sind sie es, nimmt es die Eintragung ins Geburtenregister vor.


DETAILS:


Bei ausländischen Eltern besteht die Möglichkeit, dass ihr Kind zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten erhält (Mehrstaatigkeit). Ist Mehrstaatigkeit gegeben, muss sich das Kind nach der Volljährigkeit (also nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden und entsprechend erklären. Gibt es keine Erklärung bis zu diesem Zeitpunkt ab, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.


TIPP: Weitere Informationen und Auskünfte erteilen Ihnen die Staatsangehörigkeitsbehörden (wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt; wenn Sie in Chemnitz, Dresden oder Leipzig wohnen: die Stadtverwaltung). Die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu diesem Thema finden Sie in den §§ 4 und 29 StAG.

 

MEHR ZU DIESEM THEMA:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 23.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


 
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