Lebenslagen-> Scheidung-> Rechtliche Folgen von Trenn...-> Vermögen (Zugewinnausgleich)
Während der Ehe gewinnen die Eheleute oder zumindest einer von ihnen regelmäßig Vermögen hinzu. Das Gesetz geht davon aus, dass an diesem Zugewinn grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte teilhaben sollen.
Bricht die Ehe auseinander, müssen sich beide Seiten darüber einigen, wem künftig welcher Teil des gemeinsamen Vermögens zukommen soll. Das Gesetz nennt dies "Zugewinnausgleich".
DETAILS:
- Zugewinnausgleich bei einer Scheidung
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Einen Anspruch auf diese Art von Vermögensausgleich haben Sie, wenn Sie im Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft leben und Ihr Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftete als Sie. Sollten Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, gelten die dort getroffenen Vereinbarungen.
Der Zugewinnausgleich ist in den wenigsten Fällen Teil des Scheidungsverfahrens. Nur wenn die Ehepartner keine Einigung finden können, nimmt der Richter oder die Richterin auf Antrag beim Familiengericht die Teilung im Zuge des Scheidungsverfahrens vor.
DETAILS:
- Scheidung, Verbundverfahren beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Einen Zugewinnausgleich müssen Sie in der Regel innerhalb von drei Jahren nach Kenntnisnahme der rechtskräftigen Scheidung gerichtlich einfordern, ansonsten verfällt der Anspruch darauf.
- Ehevertrag
Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.
- Scheidung, Verbundverfahren beantragen
Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nach § 137 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)... - Zugewinnausgleich bei einer Scheidung