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Rentenanspruch (Versorgungsausgleich) 

Während der Ehe zahlten Sie und Ihr Ehepartner Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine andere Invaliditäts- und Altersversorgung ein, möglicherweise haben Sie auch Anspruch auf Pensionsanrechte oder auf Rentenleistungen aus betrieblicher oder privater Altersversorgung. Unabhängig wie hoch der Anteil eines jeden während der Ehezeit war, müssen die Rentenansprüche bei einer Scheidung gleichmäßig auf Sie und Ihren Partner aufgeteilt werden.

Dieser so genannte Versorgungsausgleich ist Voraussetzung, dass die Ehe geschieden werden kann. Die Ansprüche sind vom Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens immer zu prüfen ("Zwangsverbund"). Einen separaten Antrag dazu müssen Sie daher nicht stellen.


DETAILS:

Ehevertrag

Ausgeschlossen werden kann der Versorgungsausgleich nur, wenn Sie dies in einem Ehevertrag so festhielten.

Der vereinbarte Ausschluss ist unwirksam, wenn Sie oder Ihr Partner innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung beantragen sollten.

Vereinbarung im Rahmen der Scheidung

Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren können Sie und Ihr Ehepartner auch eine Vereinbarung treffen. Diese müssen Sie notariell beurkunden und vom Familiengericht genehmigen lassen.


Die Genehmigung wird in der Regel nur dann nicht erteilt, wenn die Vereinbarung zu keinem angemessenen Ausgleich unter den Eheleuten führt.

Rentenberechnung

Die Berechnung der Rentenansprüche dauert erfahrungsgemäß mindestens einige Monate. Ist der Ausgleich erfolgt, erhalten Sie beispielsweise von der Deutschen Rentenversicherung einen Bescheid über den aktuellen Stand Ihrer gesetzlichen Rentenversicherung.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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