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6.5 Durchsetzung Ihrer Rechte
Wenn Sie Reisemängel nachweisen, so können Sie Gewährleistungsansprüche an den Reiseveranstalter geltend machen, zum Beispiel für Kosten der Selbstabhilfe, Minderung, Rückzahlungsansprüche bei Kündigung wegen Reisemangels oder Schadensersatz.
Diese Fristen müssen Sie beachten:
- Machen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend – am besten per Einschreiben mit Rückschein.
- Ihre Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise.
Die Mängelanzeige, die am Urlaubsort erfolgt ist, reicht dazu nicht aus. Vielmehr muss eine gesonderte Mitteilung erfolgen, aus der hervorgeht, wegen welcher konkreten Mängel Sie Ansprüche erheben. Wenn Sie diese Monatsfrist versäumen, verlieren Sie Ihre Ansprüche.
Klagen Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise Ihre Ansprüche vor Gericht ein, wenn der Reiseveranstalter die geltend gemachten Ansprüche nicht anerkennt. In diese Frist wird allerdings der Zeitraum nicht eingerechnet, den der Reiseveranstalter zur Prüfung der geltend gemachten Ansprüche bis zu deren schriftlicher Zurückweisung benötigt hat.
HINWEIS: Durch vertragliche Vereinbarung kann die Verjährungsfrist vor Mitteilung eines Mangels zu Lasten des Reisenden auf bis zu ein Jahr verkürzt werden.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.