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Zuzahlungen in der Rentenversicherung 

Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen, haben zu den stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine Zuzahlung zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von dieser vollständig oder teilweise abgesehen werden. Die Zuzahlung beträgt EUR 10 für jeden Tag der stationären Leistungen und muss für höchstens 42 Tage im Kalenderjahr geleistet werden. Bei stationären Heilbehandlungen im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (Anschlussrehabilitation) fällt die Zuzahlung jedoch längstens für 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres an.

Bei mehreren stationären Leistungen innerhalb eines Kalenderjahres sind alle Tage der Zuzahlung an den Rentenversicherungsträger und an die Krankenkassen zu berücksichtigen und somit anzurechnen.

Eine Zuzahlung ist nicht zu leisten,

  • wenn die oder der Betroffene das 18. Lebensjahr bei der Antragstellung noch nicht vollendet hat oder
  • Übergangsgeld bezogen wird.
Hinweis: Auf Antrag kann die oder der Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden, wenn diese sie beziehungsweise ihn unzumutbar belasten würde. Nähere Auskünfte darüber gibt der jeweilige Rentenversicherungsträger.

Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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