Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Leben mit einer Behinderung-> Finanzielle und andere Hilfen-> Sonstige Hilfen-> Rente wegen verminderter Er...
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 

Neben der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind für behinderte Menschen insbesondere Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von Interesse. Diese Renten haben die Aufgabe, ein geregeltes Einkommen zu ersetzen, wenn die Erwerbsfähigkeit der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt oder ganz weggefallen ist.

Ein entscheidendes Kriterium für einen Rentenanspruch ist die Leistungsfähigkeit des Versicherten gemessen an den Voraussetzungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Das Vorliegen einer anerkannten Schwerbehinderung bedeutet daher nicht zwingend, dass ebenfalls eine Erwerbsminderung vorliegt, weil die Schwerbehinderung nach den Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen beurteilt wird. Natürlich ist aber nicht auszuschließen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zur Schwerbehinderung geführt haben, auch zum Vorliegen von Erwerbsminderung führen können.

Seit dem 1. Januar 2001 gibt es eine Rente wegen Erwerbsminderung, die zuerkannt wird, wenn die betroffene Person in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt wird. Diese Rente wird in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung oder als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt.

Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ersetzen damit die bisherigen Renten wegen Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit. Versicherte, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am 1. Januar 2001 bereits das 40. Lebensjahr vollendet hatten, können allerdings weiterhin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Anspruch nehmen.


  • Volle Erwerbsminderung
  • Teilweise Erwerbsminderung
  • Berufsunfähigkeit
  • Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
  • Besonderheiten für frühzeitig oder von Geburt an behinderte Menschen

Volle Erwerbsminderung

Als voll erwerbsgemindert gelten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf unbestimmte Zeit nicht imstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Ebenfalls voll erwerbsgemindert sind körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die

  • in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten arbeiten beziehungsweise für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind oder
  • in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht (wozu auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung gehören), wenn sie wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Außerdem sind Versicherte während einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt dann voll erwerbsgemindert, wenn sie bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren.

zurück zum Seitenanfang

Teilweise Erwerbsminderung

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können.

zurück zum Seitenanfang

Berufsunfähigkeit

Als berufsunfähig gelten vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Dabei werden alle Tätigkeiten berücksichtigt, die den Kräften und Fähigkeiten der Betroffenen entsprechen und ihnen zugemutet werden können. Zumutbar ist zum Beispiel eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.

zurück zum Seitenanfang

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine entsprechende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dies gilt allerdings nur, wenn sie darüber hinaus

  • vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bezahlt haben.

TIPP: Detaillierte Informationen im Zusammenhang mit den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (unter anderem darüber, wann teilweise oder volle Erwerbsminderung beziehungsweise teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegt) sowie über verschiedene Besonderheiten bei der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bieten alle Rentenversicherungsträger an.


MEHR ZU DIESEM THEMA:

zurück zum Seitenanfang

Besonderheiten für frühzeitig oder von Geburt an behinderte Menschen

Behinderte Menschen, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Auf diese Wartezeit werden Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge) und Ersatzzeiten angerechnet.

Neben der Wartezeit von 20 Jahren werden keine weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gefordert. Es ist auch nicht erforderlich, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bezahlt wurden. Somit können bereits frühzeitig voll erwerbsgeminderte behinderte Menschen, die keine Pflichtbeiträge geleistet haben, allein mit freiwilligen Beiträgen einen Rentenanspruch erwerben.

zurück zum Seitenanfang

Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht