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Rund ums Wohnen 

Wohngeld

Bei der Beantragung von Wohngeld werden schwerbehinderte Menschen gesondert unterstützt. So können bei der Ermittlung des Gesamteinkommens, das der Berechnung der Höhe des Wohngeldanspruchs zugrunde gelegt wird, folgende Freibeträge abgesetzt werden:

  • EUR 1.500 für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von
    • 100 oder
    • wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte Mensch zugleich häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.
  • EUR 1.200 für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 50 bis unter 80, wenn der schwerbehinderte Mensch zugleich häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

Der Begriff "häuslich" ist in beiden Fällen wörtlich zu nehmen. Die häusliche Pflegebedürftigkeit ist durch das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis oder durch Vorlage eines Bescheides über Pflegegeld oder Pflegesachleistungen für häusliche oder teilstationäre Pflege nachzuweisen.

Förderung von Umbauten

Behinderte Menschen können finanzielle Unterstützung von den Rehabilitationsträgern erhalten, um ihre Wohnung behindertengerecht ausstatten beziehungsweise umbauen zu lassen.
Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 16.01.2015


Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

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Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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