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3.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 

Menschen mit Behinderung brauchen in ihrer Ausbildung und im Beruf die gleichen Chancen wie nicht behinderte Menschen. Oft müssen jedoch gerade sie dabei besondere Barrieren überwinden. Die Teilhabe am Arbeitsleben kann deshalb durch allgemeine oder besondere Leistungen gefördert werden. Ziel der Förderung ist es, die Erwerbsfähigkeit der Betroffenen langfristig zu sichern.


  • Allgemeine Leistungen
  • Besondere Leistungen
  • Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Ablauf der Beantragung der Förderung
  • Träger der beruflichen Rehabilitation im Überblick

Allgemeine Leistungen

  • Berufsausbildung im Betrieb (bei Bedarf mit ausbildungsbegleitenden Hilfen) oder Ausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen:
    In diesen Fällen kann eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragt werden.
    DETAILS:
    • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
      (Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
  • Betriebliche Weiterbildung in Betrieben oder bei regulären Weiterbildungsträgern:
    In diesen Fällen kann Unterhaltsgeld für den Lebensunterhalt bezogen werden.
  • Vermittlung in Arbeit:
    Um dieses Ziel zu erreichen, kommen – falls erforderlich – Leistungen zur Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt in Betracht.
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Besondere Leistungen

Besondere Leistungen kommen dann in Frage, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung spezielle Hilfen notwendig sind:

  • Aus- oder Weiterbildung mit besonderen Hilfen in Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation oder wohnortnahe Rehabilitation
  • für den Lebensunterhalt: Ausbildungsgeld (oder Übergangsgeld bei einer Weiterbildung)
    DETAILS:
    • Ausbildungsgeld für behinderte Menschen (Berufsförderung)
    • Übergangsgeld
      (Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
  • Vermittlung in Arbeit:
    Um dieses Ziel zu erreichen, kommen – falls erforderlich – Leistungen zur Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt in Betracht.

HINWEIS: Ausbildung, Weiterbildung und Beschäftigung können durch die Agentur für Arbeit gefördert werden.

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Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Eine Behinderung besteht, tritt ein oder droht, und zwar nicht nur vorübergehend, sondern für mindestens sechs Monate.
  • Die bisherige Tätigkeit kann nicht mehr ausgeübt werden oder die berufliche Ersteingliederung ist ohne Unterstützung nicht möglich.
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Ablauf der Beantragung der Förderung

Auf dem Weg zur Förderung gibt es einen bestimmten Ablauf sowie Rechte und Pflichten, die zu beachten sind. Stellen Sie den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bevor Kosten entstehen, denn rückwirkend sind keine Leistungen möglich.

Zur Beantragung sollten Sie mit jenem Rehabilitationsträger Kontakt aufnehmen, den Sie selbst für zuständig halten, oder sich an eine der gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger wenden:


HINWEIS: Sowohl die gemeinsamen Servicestellen als auch die Rehabilitationsträger (zum Beispiel Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung) nehmen formlose Anträge auf Leistungen zur Teilhabe entgegen – selbst dann, wenn eigentlich ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Ein besonderes Zuständigkeitsklärungsverfahren garantiert den Betroffenen dabei die schnelle Leistungserbringung.


Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können nur durch den zuständigen Träger gefördert werden. Ist der angesprochene Rehabilitationsträger selbst zuständig, erklärt er seine Zuständigkeit, ist er nicht selbst zuständig, dann leitet er den Antrag an den zuständigen Träger weiter.

Der zuständige Rehabilitationsträger prüft dann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese gegeben, prüft er weiter, ob die Förderung durch allgemeine Leistungen erfolgen kann oder ob besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind. Über die Entscheidung ergeht ein schriftlicher Bescheid an den Betroffenen.

Jeder Mensch mit einer Behinderung, der besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt, hat ein Recht auf diese Förderung. Wer eine Förderung in Anspruch nimmt, hat jedoch auch eine "Mitwirkungspflicht" und muss aktiv zum Erfolg beitragen. Alle Maßnahmen zur Förderung können nur mit Einverständnis erfolgen. Wenn der behinderte Mensch zumutbare Maßnahmen ablehnt, die der zuständige Rehabilitationsträger für notwendig hält, können Leistungen auch versagt oder entzogen werden.

Die erforderlichen Kosten für die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung ist dies die Agentur für Arbeit. Ansonsten können für Leistungen verschiedene Träger für die berufliche Rehabilitation infrage kommen.


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Träger der beruflichen Rehabilitation im Überblick

  • Bundesagentur für Arbeit
    ...wenn kein anderer Träger zuständig ist. Bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung ist die Agentur für Arbeit in der Regel selbst zuständig.
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
    (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Bund, Regionalträger, Landwirtschaftliche Alterskasse)
    ...wenn durch die berufliche Rehabilitation eine Rentenzahlung vermieden werden kann
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
    (zum Beispiel Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
    ... wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin oder im Fall einer Berufskrankheit, die durch die Arbeit entstanden ist
  • Träger der sozialen Entschädigung
    (zum Beispiel Landesversorgungsämter, Landesämter, Hauptfürsorgestellen)
    ... bei Kriegs- und Wehrdienstschädigungen, Impfschäden oder Folgen von Gewalttaten
  • Träger der öffentlichen Sozialhilfe und Jugendhilfe
    (Sozialämter bei den Landratsämtern und Stadtverwaltungen der Kreisfreien Städte sowie Jugendämter)
    ... wenn bei einer Behinderung kein anderer Träger zuständig ist und Bedürftigkeit besteht
  • Integrationsamt
    ... ist bei der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für die begleitende Hilfe im Beruf zuständig
    • Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV), Außenstelle Chemnitz – Integrationsamt
      (Behördenwegweiser in Amt24)
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Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


 
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